Bundestag verabschiedet Corona-Notpaket

Krankenhausentlastungsgesetz unterstützt Krankenhäuser, Ärzte und Pflegeeinrichtungen

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) begrüßt ausdrücklich, dass der Deutsche Bundestag heute in erster bis dritter Lesung ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Bewältigung der medizinischen und finanziellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise im Eiltempo beschlossen hat. Damit verbunden ist auch die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts in Milliardenhöhe. Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek betont: „Das ist ein Beschluss von historischer Bedeutung. Der Staat zeigt Handlungsfähigkeit in einer außergewöhnlichen Situation. Insbesondere das Krankenhausentlastungsgesetz spannt einen Rettungsschirm über niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen. Die Ersatzkassen unterstützen das sehr.“

Maßnahmen im Krankenhausbereich

Um die finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern, sind - vorerst befristet bis zum 30. September 2020 - in den Krankenhäusern umfangreiche Sonderregelungen vorgesehen, wie Ausgleichszahlungen für nicht planbare Eingriffe, Bonuszahlungen für zusätzliche intensivmedizinische Behandlungseinheiten, Zuschläge für persönliche Schutzausrüstungen, Umwidmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch neues Pflegepersonal kann kurzfristig reaktiviert werden, um die steigende Anzahl von Corona-Patientinnen und
-Patienten versorgen und pflegen zu können. Zudem sind Flexibilisierungen bei den Vergütungsregelungen der Krankenhäuser und bei den Rechnungsprüfquoten vorgesehen. Krankenhausrechnungen sollen zudem bis Ende des Jahres 2020 innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang von den Krankenkassen gezahlt werden. Ulrike Elsner: „Diese Maßnahmen tragen wesentlich dazu bei, dass die stationäre Versorgung sichergestellt wird und mehr Pflegepersonal und Betten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten zur Verfügung gestellt wird. Sie sind daher richtig.“

Maßnahmen in den Arztpraxen

Auch in den Arztpraxen sind umfangreiche Maßnahmen vorgesehen, um die niedergelassenen Ärzte zu entlasten und die Versorgung sicherzustellen. So können Vertragsärzte zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund der Corona-Pandemie Ausgleichszahlungen von den Krankenkassen bekommen.

Zusätzlich bekommen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Kosten für „Schwerpunktambulanzen“ erstattet, wenn diese errichtet werden, um Patientinnen und Patienten mit Atemwegserkrankungen von den Patienten mit anderen Erkrankungen zu separieren und damit die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Die Terminservicestellen der KVen sollen personell ausgebaut und zusätzliche Kosten aufgrund der erhöhten Anruferquote auf der Servicenummer 116 117 zusätzlich vergütet werden. Elsner: „Die niedergelassenen Ärzte versorgen einen Großteil der Patienten mit leichten Verdachts- und Erkrankungsfällen. Dies ist eine enorme Herausforderung für die vertragsärztliche Versorgung.“                  

Maßnahmen im pflegerischen Bereich

Zahlreiche Maßnahmen sind auch in der Pflege vorgesehen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit wird auf der Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erfolgen. Auf eine umfassende persönliche Untersuchung wird zum Schutz dieser Personengruppe vorläufig bis zum 30. September 2020 verzichtet. Wiederholungsbegutachtungen werden ausgesetzt.

Erleichterte Regelungen soll es auch bei der Kurzzeitpflege geben. Um besonderen Belastungen aufgrund der durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) ausgelösten Pandemie gerecht zu werden, sollen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege auch ohne Erfüllung der bislang erforderlichen Voraussetzung erbringen können. Mit einer Kostenerstattungsregelung soll Pflegeeinrichtungen die Sicherheit gegeben werden, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen. Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen sollen vorerst bis zum 30. September in der Zeit der Pandemie ausgesetzt werden.

Ausgesetzt werden auch die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI, die Bezieher von Pflegegeld regelmäßig abrufen müssen. Damit wird sichergestellt, dass das Pflegegeld auch ohne den Beratungsbesuch von der Pflegekasse weiter gezahlt wird und die Pflege weiter erfolgen kann. Ulrike Elsner dazu: „Alte und pflegebedürftige Menschen müssen besonders geschützt werden, Kontakte mit ihnen sollen soweit wie möglich vermieden werden. Es ist unverzichtbar, dass Maßnahmen ergriffen werden, dass alle verfügbaren Pflege-, Betreuungskräfte und Mitarbeiter der Einrichtungen daran mitarbeiten können, die pflegerische Versorgung aufrecht zu erhalten. Die Pflegeeinrichtungen bekommen zudem die Sicherheit, dass pandemiebedingte Belastungen über die Pflegeversicherung abgesichert sind.“

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