„Die Ersatzkassen unterstützen die Absicht des Bundesgesundheitsministers, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Der nun vorliegende Referentenentwurf eines Dritten Digitalisierungsgesetzes setzt diese Bemühungen konsequent fort“, erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), in einer ersten Stellungnahme. Gerade die Corona-Pandemie habe gezeigt, wie wichtig es ist, das große Potenzial der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu nutzen. Im Mittelpunkt müsse der Nutzen der Anwendungen für die Patientinnen und Patienten stehen.
Ausbau der Videosprechstunden und der Telematikinfrastruktur
Richtig ist es aus Sicht des vdek daher, die Möglichkeit der Videobehandlung konsequent auszubauen und auch andere Leistungserbringer – etwa Hebammen oder Physiotherapeuten wie auch die Notfallversorgung, wo möglich – einzubeziehen. Das gilt auch für die Terminservicestellen, die Videosprechstunden an die Patienten vermitteln sollen. Diese Flexibilisierung der Leistungserbringung und die Nutzung neuer Technologien kommen den Interessen der Versicherten entgegen und können dazu beitragen, dass eine gute flächendeckende Versorgung unabhängig vom Wohnort gewährleistet ist.
Positiv ist auch, neben Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Apotheken auch weitere Leistungserbringer, etwa Heil- und Hilfsmittelerbringer, an die Telematikinfrastruktur anzubinden und die sicheren Übermittlungsverfahren mit einem Videokommunikationsdienst zu ergänzen, um den Austausch zwischen Ärzten, Patienten und Krankenkassen zu fördern. Hier ist es zwingend erforderlich, realistische Zeitpläne festzulegen und die datenschutzrechtlichen Fragestellungen rechtzeitig zu klären. Sinnvoll ist zudem die Ablösung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Speichermedium sowie die Einführung digitaler Identitäten für Versicherte und Leistungserbringer durch die Krankenkassen.
Mehr Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – auch für die Pflege (DiPA)
Grundsätzlich positiv sieht der vdek auch die weitere Förderung von digitalen Gesundheitsanwendungen. Dies gilt vor allem für die Einbeziehung der Pflege. So sollen digitale Anwendungen zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Teil des Leistungskatalogs der Pflegeversicherung werden. Über die Notwendigkeit der Versorgung mit einer sogenannten DiPA entscheidet die Pflegekasse. Die Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt – analog zu den DiGA – durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anhand von Kriterien, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mittels Rechtsverordnung festlegt. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Selbstverwaltung dabei nicht eingebunden wird.
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