Papierlose Krankschreibung, neue Personaluntergrenzen in den Krankenhäusern und die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Entlastung von Pflegeversicherten mit vielen Kindern: Das neue Jahr bringt einige Veränderungen für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV). Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) informiert über die wichtigsten Neuerungen 2023. Dazu zählen:
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die Digitalisierung des Gesundheitssystems schreitet voran. Ab Neujahr müssen gesetzlich Versicherte eine AU (umgangssprachlich „gelber Schein“) nicht mehr in Papierform bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Stattdessen rufen Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse ab. Ziel ist ein komplett papierloses Verfahren. Vorerst erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Unterlagen noch eine Version der AU als analogen Zettel.
Pflegeversicherung: Entlastung für große Familien angemahnt
Die Bundesregierung ist gefordert, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und damit Pflegeversicherte mit vielen Kindern zu entlasten. Bisher wird lediglich zwischen Versicherten mit Kindern und ohne Kinder unterschieden. Kinderlose zahlen ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag. Bis zum 31. Juli 2023 soll der Gesetzgeber die Regelung zugunsten kinderreicher Versicherter anpassen.
Pflege in Krankenhäusern: mehr Personal für bestimmte Stationen
Ab 2023 gelten drei neue sogenannte Personaluntergrenzen. Diese Grenzen legen verbindlich fest, wie viele Patientinnen und Patienten maximal von einer Pflegekraft betreut werden dürfen. So soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten ausreichend versorgt sind. Erste Untergrenzen gelten seit 2019, im kommenden Jahr kommen drei neue Bereiche hinzu: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie. Nach dieser Ausweitung gelten für etwa 90 Prozent aller Krankenhausfälle Personaluntergrenzen.
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Michaela Gottfried
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