Abrechnungsverfahren für Heil- und Hilfsmittelerbringer

Die Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln sind gemäß § 302 Abs. 1 SGB V verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.

Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens haben die gesetzlichen Krankenkassen einheitlich in den Richtlinien nach § 302  SGB V beschrieben. Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren werden in den Anlagen zu diesen Richtlinien geregelt. Die aktuellen Versionen finden Sie unter: 

www.gkv-datenaustausch.de

Weitere Informationen über die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V können Sie der Informationsbroschüre des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.

Institutionskennzeichen (IK)

Wichtig für eine reibungslose Abrechnung ist die Verwendung eines Institutionskennzeichens (IK). Sollten Sie noch nicht über ein IK verfügen, beantragen Sie dieses bitte bei der:

Sammel- & Verteilungsstelle IK (SVI)
der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen
Alte Heerstr. 111
53757 St. Augustin

www.arge-ik.de

Für jede Zweigstelle, Filiale etc. ist ein gesondertes IK zu führen. Änderungen Ihrer unter dem IK gespeicherten Daten (wie Firmenbezeichnung, Firmenadresse, Bankverbindung etc.) sind der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen sowie Ihrem Vertragspartner unverzüglich zu melden, da sie für die Abrechnungsbegleichung maßgeblich sind. Werden diese Änderungen nicht unverzüglich der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen sowie Ihrem Vertragspartner mitgeteilt, kann das zur Folge haben, dass Ihre Rechnung abgewiesen wird.