Zulassung als Heilmittelanbieter

Physical therapist helping patient to walk using walker in hospital,  physical rehabilitation therapy

Jeder Anbieter von Heilmitteln bedarf einer Zulassung nach § 124 SGB V. Seit dem 01.09.2019 gibt es ein deutlich vereinfachtes Zulassungsverfahren für Heilmittelerbringer. Die Leistungserbringer können sich für ihre Zulassung, für Datenänderungen oder Fragen zur Abrechnungsbefugnis für die Zertifikatsposition in der Physiotherapie in den Ländern an zentrale Zulassungsstellen der GKV wenden. Träger der Zulassungsstellen sind Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen.  Eine Übersicht regional zuständiger Zulassungsstellen und deren Kontaktdaten finden Heilmittelerbringer unter: www.zulassung-heilmittel.de.

Die gesetzlich in § 124 Abs. 2 SGB V normierten Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Erforderliche Ausbildung/Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
  2. Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet
  3. Anerkenntnis der Versorgungsverträge

werden in den Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes konkretisiert. Neben den Zulassungsempfehlungen für die Bereiche Physiotherapie/Massagen und medizinische Bäder, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Podologie gibt es eine weitere eigenständige Zulassungsempfehlung Ernährungstherapie.

Beide Richtlinien können Sie hier einsehen:

www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/zulassungsempfehlungen/zulassungsempfehlungen.jsp

Beachten Sie: Seit dem 01.12.2018 gelten für die Bereiche Physiotherapie, Massagen/Medizinische Bäder, Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie, Ergotherapie und Podologie neue Zulassungsempfehlungen.