GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)

Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Am 27.07.2022 wurde der Kabinettsentwurf für ein „Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-FinStG) beschlossen. Ein auf den 30.06.2022 datierter Referentenentwurf war zuvor am 04.07.2022 publik geworden. Am 20. Oktober 2022 wurde das Gesetz in 2. und 3. Lesung beschlossen. Im parlamentarischen Verfahren wurden zuletzt noch Änderungen am Entwurf der Bundesregierung vorgenommen.

Zu den im beschlossenen Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, die die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) betreffen und zu Einsparungen führen sollen, zählen unter anderem:

  • Der Bundeszuschuss für die GKV soll einmalig für 2023 um 2 Milliarden Euro steigen. Aktuell leistet der Bund einen Steuerzuschuss in Höhe von 14,5 Milliarden Euro.
  • Der GKV soll ein Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro in 2023 gewährt werden.
  • Der Anstieg der sächlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen soll für 2023 auf drei Prozent gegenüber dem Vorjahr begrenzt und die Zuweisungen an die Kassen für Verwaltungsausgaben um 25 Millionen Euro gesenkt werden.
  • Zudem sollen Finanzreserven der Krankenkassen in 2023 weiter abgeschmolzen werden. Die Obergrenze für die Rücklagen der Kassen wird auf 0,5 Monatsausgaben abgesenkt (zuvor 0,8). Finanzreserven zwischen 0,2 und 0,3 Monatsausgaben müssen zu 65 Prozent an den Gesundheitsfonds abgeführt werden. Rücklagen über 0,3 Monatsausgaben werden zu 90 Prozent abgeschöpft. Insgesamt sollen dadurch vier Milliarden Euro generiert werden. Es gilt generell ein Freibetrag in Höhe von 4 Millionen Euro. Im Kabinettsentwurf war ein Freibetrag von 3 Millionen Euro vorgesehen. Reserven unter 0,2 Monatsausgaben bleiben unangetastet.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll für 2023 um 0,3 Prozent auf dann 1,6 Prozent steigen. Das entspricht zusätzlichen Einnahmen von in etwa 4,7 Milliarden Euro. Die Informationspflicht im Nachgang zur Anhebung des Zusatzbeitragssatzes wird für sechs Monate ausgesetzt.
  • Das Zusatzbeitragsanhebungsverbot wird verschärft. Kassen, die Rücklagen von mehr als 0,5 Monatsausgaben (zuvor 0,8) vorhalten, dürfen den Zusatzbeitrag ab 2024 nicht anheben.
  • Der Herstellerabschlag für Fertigarzneimittel wird befristet auf das Jahr 2023 von sieben auf zwölf Prozent angehoben. Dies soll Einsparungen in Höhe von einer Milliarden Euro erbringen.
  • Der Erstattungsbetrag, der am Ende des AMNOG-Verfahrens verhandelt wird, soll unter anderem durch eine Preis-Mengen-Komponente und einen zusatznutzenbedingten Preisdeckel stärker begrenzt werden.
  • Die Orphan-Drug-Umsatzschwelle wird von 50 auf 30 Millionen Euro abgesenkt. Sollte ein Arzneimittel gegen eine seltene Erkrankung (Orphan Drug) diese Umsatzschwelle überschreiten, muss es die reguläre Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchlaufen. Ansonsten gilt der Zusatznutzen einer Orphan Drug bereits mit der Zulassung als belegt.
  • Das Arzneimittelpreismoratorium soll bis Ende 2026 verlängert werden.
  • Der Apothekenabschlag soll befristet für zwei Jahre von 1,77 Euro auf zwei Euro angehoben und die Steigerungsraten der zahnärztlichen Vergütung gedeckelt werden.
  • In der ärztlichen Versorgung wird die Neupatientenpauschale gestrichen werden. Stattdessen sollen spezifische, extrabudgetäre Zuschläge ausgezahlt werden, wenn Fachärzte Termine nach Überweisungen von Hausärztenoder den Terminservicestellen vergeben.
  • In der zahnärztlichen Versorgung dürfen die Punktewerte und Gesamtvergütungen maximal um die um 0,75 Prozent in 2023 und 1,5 Prozent in 2024 geminderte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen steigen.
  • Die aus den DRGs ausgegliederten Pflegekosten sollen bereinigt werden. Ab 2024 werden nur noch die Kosten für qualifizierte Pflegekräfte, die unmittelbar in der Patientenversorgung auf bettenführenden Abteilungen eingesetzt werden, berücksichtigt.

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