Stellungnahme zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Wort "Krankenkasse" steht auf dem Display eines Taschenrechners, der auf Euroscheinen und Münzen liegt

» Nähere Informationen zum Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – GKV-FinStG) finden Sie hier.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein GKV-Finanzstabilisierungsgesetz liegt ein Vorschlag auf dem Tisch, um das drohende Finanzloch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von mindestens 17 Milliarden Euro im Jahr 2023 zu schließen.

Mit diesem Vorschlag und den darin enthaltenen Maßnahmen werden die Beitragszahler im Vergleich zu anderen überproportional stark herangezogen, um die Finanzlücke zu schließen. Nicht nur die absehbaren Beitragssteigerungen und das zurückzuzahlende Bundesdarlehen, sondern vor allem auch mit dem Abbau der Reserven der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds werden allein die Beitragszahler in die Verantwortung genommen. Insgesamt mehr als zwölf Milliarden Euro würden allein die Beitragszahler leisten müssen!

Erneut werden Rücklagen des Gesundheitsfonds und der Kassen abgeschöpft – bis auf ein Minimum. Möglichkeiten für Investitionen oder langfristiges Planen sind für die Krankenkassen somit massiv eingeschränkt. Zusätzlich ist der Abbau der Rücklagen nur ein Einmaleffekt in 2023 und kein Beitrag für eine nachhaltige Finanzierung ab dem Jahr 2024.

Aufgrund der hohen Vergütungssteigerungen der letzten Jahre können Leistungserbringerseite und Pharmaindustrie aus Sicht des vdek deutlich mehr für eine stabile Krankenversicherung beitragen. Es ist nicht erklärbar, warum lediglich in der zahnärztlichen Versorgung die Vergütungssteigerungen gedeckelt werden sollen. Auch die Bereiche der ambulanten ärztlichen Leistungserbringer, die Heilmittelerbringer, die Krankenhäuser und die Industrie sollten in diesem Sinne solidarisch beteiligt werden. Konkret erachten wir es als sachgerecht, wenn in der vertragsärztlichen Versorgung für die Jahre 2023 und 2024 keine Anpassung des Orientierungswertes gemäß § 87a SGB V vorgenommen werden soll. Dies entspräche einer mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz für die Jahre 2011 und 2012 getroffenen Regelung.

Im Krankenhausbereich sollte die Anwendung der Grundlohnrate auf den DRG-Bereich und die Pflegebudgets erfolgen. Im Heilmittelbereich sollten die am 31.12. 2022 geltenden Preise für Leistungen nach § 125 in den Jahren 2023 und 2024 unverändert fortgelten. Auch sollte die Prüfquote im Krankenhausbereich erhöht werden. Auch bei den Apotheken besteht über den höheren Apothekenabschlag hinaus noch Einsparpotenzial für eine Entlastung der GKV: Hier sollte aus Sicht des vdek eine Abschaffung der Finanzierung des Botendienstes durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgen, da diese Leistung vormals durch die Apotheken kostenfrei erbracht wurde.

Die Beschränkung der Pflegebudgets auf die bettennahen Pflegekräfte ist zunächst als sachgerecht zu bewerten. Das Problem ist bereits länger bekannt und es ist gut, dass sich die Politik dem klarstellend annehmen will. Dennoch erscheint der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erwogene Weg widersprüchlich. Zunächst sollen die Pflegebudgets gesenkt werden und im zweiten Schritt die regulären DRG-Fallpauschalen erhöht werden. Ob das in der Konsequenz tatsächlich zu substanziellen Einsparungen führt, ist fraglich. Aus Sicht des vdek sollte hier nachgeschärft werden, um sicherzustellen, dass die Doppelfinanzierung aufgrund der kalkulatorischen Verschiebung von Pflegekräften und pflegeähnlicher Berufe ins Pflegebudget rückwirkend und künftig jährlich bereinigt wird.

Die Deckelung der sächlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen auf drei Prozent kann nur als Symbolpolitik eingestuft werden. Die damit einhergehenden Einsparungen in Höhe von 25 Millionen Euro sind der Höhe nach nicht geeignet, das Finanzproblem der GKV zu lösen. Aus Sicht des vdek ist gerade mit Blick auf die allgemeinen Preissteigerungen und der niedrigen Verwaltungskosten der GKV, vor allem im Verhältnis zur Privaten Krankenversicherung (PKV), eine Deckelung der Verwaltungskostensteigerungen auf drei Prozent nicht sachgerecht, da die Krankenkassen in den nächsten Jahren zusätzliche vom Staat übertragende Aufgaben zu erfüllen haben. Richtigerweise werden die Kosten für die Online-Wahlen aus der Deckelung herausgenommen. Konsequenterweise müssten aber auch die Kosten für die Sozialwahlen 2023 aus der Deckelung herausgenommen werden. Denn dies betrifft insbesondere die Ersatzkassen als urwählende Krankenkassen.

Im Gesetzentwurf findet sich dagegen keine konkrete Aussage darüber, wie mit der systematischen Unterdeckung der Gesundheitsversorgung für ALG-II-Empfänger umgegangen werden soll. Die Arbeitslosenversicherung leistet seit Jahren eine zu geringe Finanzpauschale an die GKV, um die tatsächlichen Gesundheitskosten für diese Personengruppe zu deckeln. Die Differenz belastet die gesamte Solidargemeinschaft in der GKV zusätzlich. Die Unterdeckung beträgt etwa 10 Milliarden Euro pro Jahr. Zudem sollte endlich die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt werden.

Der Bundeszuschuss sollte entsprechend der von der GKV wahrgenommenen staatlichen Aufgaben angehoben und dynamisiert werden. Völlig absurd ist der Vorschlag, die Krankenkassen zu verpflichten, ein Bundesdarlehen in Höhe von einer Milliarde Euro aufzunehmen und dieses bis spätestens 2026 wieder zurückzuzahlen. Dies wäre eine Finanzierung auf Pump und hat mit einer nachhaltigen und verlässlichen Finanzierung nichts mehr zu tun. Dieser Weg wäre ein Sündenfall.

Als besonders kritisch sehen wir die geplante Erhöhung der Zusatzbeiträge an. Grund hierfür ist die unnötige Bürokratisierung, die mit dem kassenindividuellen Versand von rund 58 Millionen Informationsschreiben und umfassenden nachgelagerten Arbeiten (Beantwortung von Rückfragen usw.) einhergehen würde. Zusätzlich könnten Verwaltungskosten in dreistelliger Millionenhöhe eingespart werden. Die Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes wäre die deutlich wettbewerbsneutralere Lösung und zudem deutlich weniger verwaltungsintensiv. Das würde Kosten sparen, weil die vorgelagerten Arbeiten für die Produktion der entsprechenden Beitragsschreiben an die Mitglieder der Krankenkassen und die sich anschließenden Prozesse entfallen können.

Die vorgestellte Finanzplanung reicht allenfalls aus, um 2023 die Löcher zu stopfen. Bereits 2024 droht ein gewaltiger Anstieg der Beitragssätze. Mehr als 73 Millionen Menschen in diesem Land bleiben damit im Unklaren, wie es weitergeht. Der Gesetzentwurf ist unausgewogen und belastet besonders die Beitragszahler. So sieht keine seriöse und zukunftsfeste Finanzierung der GKV aus. Es fehlen schlichtweg Maßnahmen, die die GKV langfristig stabilisieren.

Mehr zum Thema

  1. Paragraphen-Zeichen zusammen mit Stethoskop

    GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)

    Der Entwurf für ein GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zielt auf ein Maßnahmenpaket zur Schließung der 2023 drohenden GKV-Finanzierungslücke in Höhe von rund 17 Milliarden Euro ab. Nachdem ein erster Referentenentwurf im März 2022 kurz nach Bekanntwerden wieder zurückgezogen wurde, folgte Ende Juni 2022 ein neuer Entwurf und Ende Juli der Kabinettsbeschluss. Am 20. Oktober 2022 wurde das Gesetz in 2. und 3. Lesung beschlossen. » Lesen