Zusatzbeitrag

Zusätzlich zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent können die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag (über einen festen Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder) erheben. Dessen Höhe wird von jeder Kasse selbst festgelegt. Der Zusatzbeitrag ist – wie der allgemeine Beitrag – einkommensabhängig; er wird seit dem 1.1.2019 ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entrichtet („paritätische Finanzierung“). Zuvor mussten die Versicherten den Zusatzbeitrag alleine tragen.

Die Kassen können bzw. müssen bei fehlenden Rücklagen einen Zusatzbeitrag dann erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gemäß dem Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) nicht ausreichen, um ihre Ausgaben für die Versorgung der Versicherten zu decken.

 

Die Darstellung zeigt die Entwicklung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (ZBS) von 2019 bis 2024

GKV - Entwicklung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (ZBS)

in Prozent
2017 - 2022