Zur Formulierungshilfe für die COVID-19-SchG-Änderungsanträge vom 24.08.2022
Mit dem neuen Covid-19-Schutzgesetz – Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) – möchte Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach die absehbare Corona-Welle im bevorstehenden Herbst und Winter bewältigen. Die im August 2022 beschlossene Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesjustizministeriums zum Covid-19-Schutzgesetz beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet, das neue Gesetz sieht Anschlussregelungen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor.
Zu den bundesweiten Schutzmaßnahmen zählt eine Maskenpflicht (FFP2) im Fern- und Flugverkehr, eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht greifen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
Die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. So kann ab 1. Oktober ein Bundesland etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder etwa in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schüler ab dem fünften Schuljahr anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist. Eine zwingende Ausnahme von der Maskenpflicht soll es geben, wenn man beim Besuch von öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen und in der Gastronomie über einen negativen Test verfügt.
Sollte sich eine starke Corona-Welle aufbauen, gilt in der zweiten Stufe die Maskenpflicht ausnahmslos etwa bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Darüber hinaus kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum angeordnet werden.
Unabhängig von diesem Stufenmodell sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können.
Außerdem sollen zu benennende Pflegekräfte, die in den Pflegeeinrichtungen die innerbetrieblichen Hygieneschutzpläne koordinieren, einen finanziellen Bonus bekommen. Die Mehrkosten für diese Infektionsschutzbeauftragten in Höhe von rund 130 Millionen Euro sollten laut Entwürfen der Änderungsanträge nicht von den Pflegekassen, sondern vom Bund getragen werden. In den letzten Entwürfen vom August 2022 fand sich diese Regelung nicht mehr wieder.