Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite auch über den 31.03.2021 hinaus fortbesteht. Nachfolgend nimmt der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) zu den Regelungen die Vergütung der Ärzte betreffend und der Fortgeltung der pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch Stellung.
Zu § 87b Absatz 2a SGB V – Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
Bei der Regelung im § 87b Absatz 2a SGB V handelt es sich fast wortgleich um die Regelung, die mit dem COVID-19-KH-Entlastungsgesetz an gleicher Stelle im SGB V eingeführt wurde und die am 31.12.2020 wieder außer Kraft getreten ist.
Der vdek hält es für notwendig, dass in diesem Fall das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen für die Honorarverteilung hergestellt werden muss.
Die Einflussnahmemöglichkeit der Kassenseite über eine Einvernehmensherstellung ist bedeutsam, damit
die Regelung nur restriktiv in absoluten Notlagen Anwendung findet
die Entscheidungshoheit nicht in das Belieben der KV gestellt ist, da es sich um Stützungszahlungen ohne (Gegen-)Leistung handelt
die Krankenkassen Transparenz darüber erhalten, was mit ihren eigentlich für die Versorgung ihrer Versicherten entrichteten Geldern tatsächlich passiert.
Zu § 148 SGB XI – Beratungsbesuche nach § 37
Im Bereich der Pflege-Qualitätssicherung werden verschiedene Neufestlegungen von Aufgaben und Fristen für Pflege-Einrichtungen und Pflegekassen vorgenommen. So wird die Pflicht, dass in jeder Pflegeeinrichtung zwischen 1. Oktober 2020 und 31. Dezember 2021 eine externe Prüfung durzuführen ist, flexibler ausgestaltet. Die Einrichtungen sollen (statt „müssen“) in dem Zeitraum möglichst einmal geprüft werden. Die Regelung wird begrüßt. Da auch in der Begründung bereits darauf verwiesen wird, dass sich Prüfungen der Pflegeeinrichtungen aufgrund der sich unterschiedlich entwickelten pandemischen Lage nicht überall umsetzen lassen, könnte aus Sicht des vdek der Prüfzeitraum auch gleich verbindlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Sofern der Pflegebedürftige es wünscht, können bis zum 30.06.2021 die Beratungsbesuche telefonisch, digital oder per Videokonferenz abgerufen werden. Neben der Verlängerung dieser Regelung sollte auch eine Aussetzung des Erinnerungsverfahrens bis zum 30.06.2021 erfolgen. In einigen Regionen sind die ambulanten Pflegedienste extrem belastet und können teilweise keine Beratungsbesuche durchführen. Damit dies nicht zu einem Nachteil der Pflegebedürftigen führt, sollte auf die Erinnerungsverfahren verzichtet werden, damit es nicht ggf. zu einer Kürzung des Pflegegeldes kommt.
Die Überführung der zunächst befristet eingeführten Anhebung der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 60 Euro in das Regelrecht (§ 40) wird abgelehnt. Eine dauerhafte und nicht pandemiebezogene Anhebung des Betrages ist unbegründet, eine befristete Verlängerung der Regelung, analog der anderen Regelungen, für den Zeitraum der Pandemie, wird dagegen befürwortet.
Die Regelung zur Erstattung von Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Absatz 2 und Absatz 2a – Absatz 5a) wird angepasst. Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag können zukünftig pandemiebedingte Mindereinnahmen nur noch dann geltend machen, wenn diese unmittelbar auf die Umsetzung von behördlichen Auflagen sowie von landesrechtlichen Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus-(SARS-CoV-2)-Pandemie zurückzuführen sind. Dies wird begrüßt, da sich der Schutzschirm damit zielgenauer auf den tatsächlichen Bedarf ausrichtet.