Transparenz und Qualität in der Pflege

Ein Pfleger hält die Hand einer Seniorin

Bereits seit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) von 2008 gehören die Qualitätssteigerung und die Erhöhung der Transparenz zu den zentralen Zielen in der Pflegeversicherung. Zur Umsetzung dieser Ziele wurden regelmäßige Qualitätsprüfungen der von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen eingeführt. Die Qualitätsprüfungen erfolgen durch die Medizinischen Dienste (MD) oder den PKV-Prüfdienst (Careproof GmbH). Der vdek veröffentlicht die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen in Form der Qualitätsdarstellung im vdek-Pflegelotsen. So erhalten Versicherte die Möglichkeit, sich unabhängig und neutral über die Qualität von Pflegeeinrichtungen zu informieren.

Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen wurden in den Transparenzberichten anhand von Schulnoten, den sogenannten „Pflegenoten“, bewertet und veröffentlicht. Diese Form der Qualitätsdarstellung, die oft auch als „Pflege-TÜV“ bezeichnet wurde, geriet jedoch zunehmend in die Kritik. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beauftragte der Gesetzgeber den Qualitätsausschuss Pflege daher damit, die öffentlichen Transparenzberichte sowie die Qualitätsprüfungen von Grund auf zu überarbeiten.

Diese Überarbeitung ist inzwischen abgeschlossen. Die Qualitätsprüfungen erfolgen in der stationären Pflege seit 2019 und in der ambulanten Pflege seit dem 01.07.2026 auf einer neuen, wissenschaftlich fundierten Grundlage. Damit wurden auch die Transparenzberichte mit den „Pflegenoten“ vollständig abgeschafft und durch die neue Qualitätsdarstellung ersetzt.

In der Qualitätsdarstellung werden die zusammengefassten Bewertungen zu den einzelnen Qualitätsaspekten abgebildet, die im Rahmen der Qualitätsprüfung durch die Prüfinstitutionen erfasst werden. Die Qualitätsaspekte sind Qualitätsbereichen zugeordnet, beispielsweise dem Qualitätsbereich „ Unterstützung bei der Mobilität und Selbstversorgung“, dem Qualitätsbereich „Unterstützung bei der Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ oder dem Qualitätsbereich „Unterstützung bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte“. Innerhalb dieser Qualitätsbereiche werden konkrete Qualitätsaspekte wie „Unterstützung bei der Körperpflege“ oder „Wundversorgung“ bewertet.  

Anders als bei den bisherigen „Pflegenoten“ erfolgt die Bewertung der einzelnen Qualitätsaspekte nun nach folgendem Schema:

    ■■■■    Keine oder geringe Qualitätsdefizite
    ■■■□    Moderate Qualitätsdefizite
    ■■□□    Erhebliche Qualitätsdefizite
    ■□□□    Schwerwiegende Qualitätsdefizite

Neben den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen fließen auch die Eigenangaben („Selbstauskunft“) der Pflegeeinrichtungen in die Qualitätsdarstellung ein. Die Eigenangaben beziehen sich auf die Angebote und die Ausstattung der jeweiligen Pflegeeinrichtung. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen umfasst die Qualitätsdarstellung darüber hinaus die Ergebnisse der Qualitätsindikatoren. Die vollstationären Pflegeeinrichtungen müssen dafür zweimal jährlich Indikatoren zu ihren Bewohnerinnen und Bewohnern erheben. Die Qualitätsindikatoren bilden ab, wie sich der Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner im Verlauf der Versorgung entwickelt. Sie geben zum Beispiel an, wie häufig es in einer Pflegeeinrichtung innerhalb von sechs Monaten zu Stürzen kommt. Diese Ergebnisse werden anschließend mit dem Durchschnitt aller Pflegeeinrichtungen verglichen und in der Qualitätsdarstellung nach folgendem Schema veröffentlicht:

    ●●●●●    Die Ergebnisqualität liegt weit über dem Durchschnitt.
    ●●●●○    Die Ergebnisqualität liegt leicht über dem Durchschnitt
    ●●●○○    Die Ergebnisqualität liegt nahe beim Durchschnitt.
    ●●○○○    Die Ergebnisqualität liegt leicht unter dem Durchschnitt.
    ●○○○○    Die Ergebnisqualität liegt weit unter dem Durchschnitt.

Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität in der Pflege

Grundlage für die Qualität in der Pflege sind die „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in der ambulanten und stationären Pflege“ (MuG). Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität werden von den Vertragsparteien der Pflegeversicherung vereinbart und sind für alle Pflegekassen, Verbände und zugelassenen Pflegeeinrichtungen verbindlich.

„Maßstäbe und Grundsätze“ für die stationäre Pflege

„Maßstäbe und Grundsätze“ für die ambulante Pflege

Die Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen

Die Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtungen erfolgt durch die Medizinischen Dienste (MD) oder den PKV-Prüfdienst (Careproof GmbH) auf Grundlage einheitlicher Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR). Da sich die Pflege durch ambulante Pflegedienste oder ambulante Betreuungsdienste  von der Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder Tagespflegen unterscheidet, gelten für die einzelnen Bereiche unterschiedliche Qualitätsprüfungsrichtlinien.

Die Qualitätsprüfungen sind grundsätzlich zwei Arbeitstage vor der Durchführung der Qualitätsprüfung anzukündigen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) - ambulante Pflege

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) – vollstationäre Pflege

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) – Tagespflege

Veröffentlichung der Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen: Erstellung der Qualitätsdarstellung

Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung werden in der sogenannten Qualitätsdarstellung veröffentlicht. Die geprüfte Pflegeeinrichtung hat die Möglichkeit, ergänzende Angaben zur Einrichtung (z. B. Größe) zu machen und innerhalb von 28 Tagen nach Bereitstellung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung, die vorläufige Qualitätsdarstellung zu kommentieren. Für diese Abstimmungsverfahren wurde die DatenClearingStelle Pflege (DCS Pflege) eingerichtet und ein zugehöriges Webportal (www.dcs-pflege.de) aufgebaut.

Die Inhalte  und die Form der Qualitätsdarstellung werden durch den Qualitätsausschuss Pflege verbindlich festgelegt. Die Details der Qualitätsdarstellung sind in der entsprechenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1 beschrieben:

Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS)

Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die Tagespflege (QDVTP)

Qualitätsdarstellungsvereinbarung für ambulante Pflege (QDVA) – Teil 1a Ambulante Pflegedienste

Qualitätsdarstellungsvereinbarung für ambulante Pflege (QDVA) – Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste

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