Stellungnahme zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)

Gipsabdruck eines Gebisses, Tabletten, Spritzen und Euroscheine

» Nähere Informationen zum Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) finden Sie hier.

Die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden wieder jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Versicherten gezahlt. Weitere Beitragsentlastungen für Versicherte sollen etwa durch die Verpflichtung der Krankenkassen zum Abbau ihrer Finanzreserven erzielt werden – was wiederum Nachbesserungen beim morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) voraussetzt.

Im Zentrum des GKV-VEG steht die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung der GKV zum 1.1.2019. Der vdek begrüßt dies ausdrücklich. Dieses Vorhaben entspricht einer langjährigen Forderung des vdek. Positiv ist, dass mit der Regelung die Arbeitgeber wieder stärker in die Verantwortung für Kostensteigerungen in der GKV eingebunden werden.

Das Gesetz will außerdem ab dem Jahr 2020 weitere Beitragsentlastungen durch Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen herbeiführen. Krankenkassen, die über hohe Rücklagen verfügen, werden verpflichtet, diese systematisch abzubauen und damit ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu senken. Diese Regelungen werden den Wettbewerb unter den Krankenkassen intensivieren. Der vdek hatte zum Schutz vor unerwünschten Marktreaktionen gefordert, diese Regelung mit einer Reform des Finanzausgleichs zu flankieren, damit die heute bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zumindest zeitgleich beseitigt werden. Dem ist der Gesetzgeber gefolgt. Der Abbau von Finanzreserven über weitere Zusatzbeitragssenkungen soll deshalb erst ein Jahr später als der Hauptteil des Gesetzes in Kraft treten, weil er richtigerweise an eine Reform des Morbi-RSA geknüpft wird. Der vdek bewertet es ebenfalls grundsätzlich positiv, dass der Morbi-RSA unter Berücksichtigung der beiden Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates fortentwickelt werden soll.

Das Thema obligatorische Anschlussversicherung (oAV) ist vom vdek bereits in der letzten Wahlperiode in die Politik getragen worden. Die Regelung des §188 Absatz 4 SGB V zur oAV wurden mit Wirkung vom 1.1. 2018 solchermaßen erweitert, dass ausländische Saisonarbeitnehmer nur noch dann nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen der oAV weiterversichert sein dürfen, wenn sie nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach deren Ende eine ausdrückliche Beitrittserklärung abgegeben haben. Ferner müssen sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen. Das GKV-VEG knüpft hier an. Es werden ergänzende Regelungen auf den Weg gebracht, mit denen zu Unrecht bezogene Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht nur für Saisonarbeiter, sondern auch für sonstige freiwillig Versicherte und ihre Familienangehörigen, verhindert werden. Dazu sollen solche Mitgliedschaften rückwirkend korrigiert und die Vergangenheit „aufgeräumt“ werden. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber einem Vorschlag des vdek gefolgt und hat weitere Lücken geschlossen.

Im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Begrenzung von Beitragsschulden werden mit dem Gesetz flexiblere Anpassungsmöglichkeiten für die Einstufung zum Höchstbetrag wegen Nichtmitwirkung bei der Beitragsfestsetzung geschaffen. Weist ein Mitglied nach, dass es niedrigere Einnahmen hatte als die für die Beitragsfestsetzung herangezogenen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, wird sein Beitrag im Nachhinein korrigiert. Bestandteil des Gesetzes ist auch eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Korrektur der Beitragsfestsetzung für freiwillig Versicherte geworden. Eine Korrektur hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Versicherte nicht über Einnahmen verfügt, die die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage überschreitet. Diese Regelung wurde im Rahmen der öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom vdek als unverhältnismäßig aufwendig kritisiert.

Vollständige Stellungnahme zum Download vdek-Abschlussbewertung zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)

12.11.2018