Stellungnahme zum Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
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Mit dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 11. April 2019 versandten Referentenentwurf soll die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ortsnahe Apotheken gestärkt werden. Insbesondere durch die Definition und Vergütung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen sowie durch eine bessere Honorierung von Nacht-und Notdiensten sollen die Vor-Ort-Apotheken gezielt gefördert und ihre Rolle in der Arzneimittelversorgung gestärkt werden.
Zentrales Ziel des Entwurfs ist es, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die im Rahmen des Sachleistungsprinzips von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, sicherzustellen. Notwendig wurde dies aufgrund des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016. Der EuGH stellte fest, dass die in § 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) enthaltene Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Wege des Versandes aus einer Apotheke eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nach Deutschland verbracht werden, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs in der EU darstelle und damit gegen Unionsrecht verstoße. Seitdem waren Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, nicht länger an das deutsche Arzneimittelpreisrecht gebunden und konnten Boni und Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Inländische (Versand-)Apotheken sind hingegen weiterhin an die Regelungen zum einheitlichen Apothekenabgabepreis gebunden. Diese vom BMG festgestellte Ungleichbehandlung soll im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nun durch eine kollektivvertragliche Regelung einheitlicher Apothekenabgabepreise im SGB V beendet werden.
Aus Sicht des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) ist dieses Vorhaben kritisch zu bewerten. Die Regelung führt dazu, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis zukünftig nur für GKV-Versicherte gilt. Boni und Rabatte von ausländischen Versandapotheken für Privatzahler wären weiterhin möglich. Zwar sollen diese die gewährten Boni und Rabatte zukünftig ausweisen, sofern eine Erstattung durch einen Kostenträger erfolgt, es ist jedoch fraglich, wie diese Regelung praktisch umgesetzt werden soll. Unverständlich ist zudem, warum Privatzahler durch die Regelungen besser gestellt werden sollen als GKV-Versicherte. Zudem bleibt unsicher, ob durch diese Verlagerung tatsächlich das o. g. EuGH-Urteil hinfällig wird. Eine Reihe von Regelungen des Entwurfs sollen die Vor-Ort-Apotheken im Markt sichern und stärken. Verschreibungen dürfen zum Beispiel nicht „gemakelt“ werden und das Abspracheverbot zwischen Ärzten und Apothekern wird auch auf ausländische Apotheken ausgeweitet. Es bleibt zudem beim Verbot des Abschlusses von Einzelverträgen zwischen Apotheken und Krankenkassen, die abweichende Preise vorsehen. All dies entspricht weitgehend der heute bereits geübten Praxis. Botendienste sollen zukünftig auf Kundenwunsch grundsätzlich zulässig sein und regelhaft durch Vor-Ort-Apotheken erfolgen. Damit werden sie als eine attraktive Alternative zur Versandoption ausgebaut. Es soll außerdem eine Temperaturkontrolle bei temperaturempfindlichen Arzneimitteln auf dem Transportweg verpflichtend vorgeschrieben werden. Dies soll auch für den Versandhandel gelten. Grundsätzlich erhöht die Regelung die Sicherheit bei Arzneimitteltransporten und ist daher sinnvoll.
29.04.2019