Mindestmengenregelungen im GVWG nicht aufweichen

Streichung von Ausnahmetatbeständen bei Nichteinhaltung ist richtig!

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) fordert, die im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) geplante Stärkung der Mindestmengenregelungen im Laufe des parlamentarischen Prozesses nicht wieder aufzuweichen. Entsprechende Forderungen dazu kommen aus einigen Bundesländern. Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, betonte: „Die mit dem GVWG beabsichtigte Stärkung der Mindestmengen für Operationen im Krankenhaus darf in den Verhandlungen der Koalitionäre nicht wieder aufgeweicht werden. Zur Stärkung von Versorgungsqualität und Sicherheit der Patientinnen und Patienten ist es richtig, zukünftig keine Ausnahmen mehr zu ermöglichen. Mindestmengen schützen die Patientinnen und Patienten etwa vor Komplikationen und Todesfällen und bieten eine gute Basis, die qualitätsorientierte Gestaltung der Krankenhauslandschaft zu befördern.“

Mindestmengen müssen erfüllt werden

Das gelte ausdrücklich auch für die im Gesetzentwurf bisher vorgesehene Maßnahme, Ausnahmegenehmigungen der Länder für Krankenhäuser bei Nichterreichen der Mindestmengen abzuschaffen, so Elsner. Bestrebungen, kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens von der Abschaffung der Ausnahmeregelung Abstand zu nehmen, lehnt der vdek ab. Elsner: „Es gibt keinerlei Gründe, Krankenhäusern ausnahmsweise eine Operation zu ermöglichen, wenn sie nicht einmal die Mindestmengen erfüllen. Denn es handelt sich immer um komplexe und planbare Eingriffe, etwa eine Leber- oder Nierentransplantation, für die Patientinnen und Patienten nach eigenen Aussagen auch bereit sind, längere Anfahrtswege in Kauf zu nehmen, um von einer hohen Versorgungsqualität zu profitieren.“

Mindestmengen ausweiten und verbindlicher gestalten

Mindestmengen wurden 2006 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingeführt mit dem Ziel, Gelegenheitsversorgung zu verhindern und Risiken, die mit selten durchgeführten Behandlungen verbunden sind, zu minimieren. Bislang gibt es für sieben Bereiche Mindestmengen, unter anderem Leber- und Nierentransplantationen, Versorgung Früh- und Neugeborener und Knie-Endoprothesen. Weitere sind in Planung, etwa für kathetergestützte Eingriffe an Herzklappen. Der G-BA legt Mindestmengen in einem aufwändigen Verfahren fest, bewertet dabei den Zusammenhang zwischen Fallzahl und Behandlungsqualität.

Die im GVWG vorgesehene Stärkung und die Erweiterung von Mindestmengen sind notwendig, da diese noch nicht umfänglich ihre Wirksamkeit entfalten konnten. So lag der Anteil der Krankenhäuser, die trotz der bestehenden Mindestmenge von 50 Eingriffen pro Jahr bei einer Knie-TEP dennoch Leistungen unterhalb dieses Wertes erbringen, bundesweit bei 17 Prozent, in manchen Stadtstaaten sogar bei 30 Prozent. Das liegt neben den Ausnahmeregelungen der Landesbehörden auch an dem komplizierten Verwaltungsverfahren, welches es Krankenkassen sehr schwer macht, bei Unterschreitung der Mindestmenge gegen das Krankenhaus vorzugehen. Bisher genügt die Prognose des Krankenhauses, dass es die Mindestmenge voraussichtlich im nächsten Jahr erreicht. Ein gutes Signal für die Patienten ist deshalb, dass nach dem GVWG-Entwurf der G-BA ab 2022 Regelbeispiele für erhebliche begründete Zweifel an der Prognose festlegen soll.

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