Am 7. Oktober 2026 berät der Gesundheitsausschuss des Bundestages über Änderungsanträge zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Dazu erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek):
„Durch die geplanten Änderungsanträge sollen für bestimmte Leistungsbereiche Ausnahmen von den geplanten Konsolidierungsmaßnahmen des BStabG umgesetzt werden. Allein im Krankenhausbereich werden die Rechnungsaufschläge zu Mehrbelastungen von 550 Mio. Euro führen. Hinzu kommen Änderungen bei der Vergütung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie bei den Haus- und Fachärztinnen und -ärzten, für die Mehrbelastungen veranschlagt werden. Diese Maßnahmen begünstigen bestimmte Leistungsbereiche und schmälern das Finanzvolumen für die Beitragssatzstabilisierung, ohne dass daraus ein Nutzen für die Versorgung erkennbar ist.
Umso wichtiger ist es, dass die Bundesregierung auch eine Gegenfinanzierung mit den grundsätzlich richtigen Hebeln anstrebt. Es ist richtig, dass die Krankenkassen wieder die Möglichkeit bekommen sollen, Ausschreibungen für die Hilfsmittelversorgung durchzuführen. Diese Regelung ermöglicht es den Krankenkassen, die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln nach hohen Qualitätsstandards und wirtschaftlicher zu gestalten. Seitdem Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich Mitte 2019 verboten wurden, sind die Ausgaben vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2025 um 32 Prozent gestiegen.
Die Möglichkeit, für individuell hergestellte Krebsarzneimittel (Zytostatika) Preisvereinbarungen mit Apotheken zu schließen, ist ein wichtiges Signal für mehr Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung. Die vorgesehene Verpflichtung zu einem gemeinsamen und einheitlichen Vertragsschluss auf regionaler Ebene funktioniert so jedoch nicht. Erforderlich sind flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten für die Vertragspartner, damit Wettbewerb tatsächlich wirken und Wirtschaftlichkeitsreserven gehoben werden können.
Auch die Neuregelung, für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) einen Vergütungsabschlag vorzusehen, dessen Höhe sich an der Quote der Nutzungsabbrüche in den ersten vier Wochen orientiert, ist richtig. Verschiedene Untersuchungen der Ersatzkassen zeigen, dass ein erheblicher Teil der Versicherten die Nutzung einer DiGA vorzeitig beendet oder die Anwendung deutlich kürzer nutzt als vorgesehen. Die Vergütungsabschläge sollten allerdings auch für DiGA in der Erprobungsphase gelten. Die geplante Abschaffung der Hybrid-DRG beseitigt Fehlanreize, die zu massiven Mengen- und Ausgabensteigerungen geführt haben. Leistungen, die als Hydrid-DRG höher vergütet werden, wurden sehr viel häufiger erbracht als vorher. Diese Mengenausweitung ist in dieser Form weder medizinisch erklärbar noch hat sie die Ambulantisierung gefördert.
Ob die geplanten Maßnahmen ausreichen, um die Finanzierungslücken im BStabG zu schließen, ist fraglich. Hier benötigen die Krankenkassen auch im Hinblick auf den Mitte Oktober tagenden Schätzerkreis zur Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2027 dringend mehr Klarheit. Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass es zu keinen neuen Belastungen der Versicherten und Arbeitgeber durch Beitragssatzerhöhungen kommt.“
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