Kabinettsentwurf muss kommen

Warten auf Gesetzentwurf für Notfall- und Rettungsdienstreform: Regierungsparteien müssen endlich liefern

Am 25. Februar 2026 findet eine Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes statt, zu der der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) geladen ist. Aus diesem Anlass betont vdek-Vorstandsvertreter Boris von Maydell:

„Es ist nicht nachzuvollziehen, dass ein so wichtiger Gesetzentwurf, wie der für eine Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes, von der Regierungskoalition auf sich warten lässt. Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs Mitte November 2025 steht weiterhin das Einbringen ins Parlament aus. Zwar ist es erfreulich, dass mit dem Gesetzentwurf der Grünen gute Vorschläge auf dem Tisch liegen. Wichtig wäre aber nun ein Vorantreiben des Koalitionsentwurfs. Was wir jetzt brauchen, ist ein Kabinettsbeschluss, damit die großen Probleme – ineffiziente Strukturen, überfüllte Notaufnahmen, überlastetes Personal und hohe Kosten - endlich angegangen werden.

Dazu gehört die Einführung einer verbindlichen, bundeseinheitlichen Ersteinschätzung für eine zielgenaue Steuerung, wie im Referentenentwurf vorgesehen. Denn bei etwa zwei Drittel der Versicherten, die eine Notaufnahme aufsuchen, handelt es sich nicht um einen Notfall. Eine verpflichtende digitale und telefonische Ersteinschätzung würde die Versicherten gleich in die richtige Versorgungsebene lenken, etwa die Haus- oder Facharztpraxis, eine telemedizinische Beratung, den KV-Bereitschaftsdienst, den Notarzt bzw. die Notärztin, oder eben – wenn erforderlich – die Notaufnahme des Krankenhauses.

Richtig ist auch der verpflichtende Ausbau von Integrierten Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern, die rund um die Uhr geöffnet haben. Auch hier muss zunächst mittels Ersteinschätzung der tatsächliche Versorgungsbedarf ermittelt werden. Patientinnen und Patienten, die bereits vorab eine Ersteinschätzung per Video, App oder Telefon eingeholt haben, sollten bei gleicher Behandlungsdringlichkeit Vorrang erhalten.

Darüber hinaus muss die Vermittlung von Hilfesuchenden nicht nur auf ärztliche Versorgung beschränkt sein, sondern auch psychische, soziale und pflegerische Dienste einbeziehen.

Anzahl der Leitstellen reduzieren

Grundvoraussetzung für das Gelingen dieses Reformvorhabens ist die verpflichtende Kooperation der Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (116 117) mit den Leitstellen des Rettungsdienstes (112).

Ebenso notwendig ist eine Reduzierung der Anzahl der Leitstellen, für die die Länder verantwortlich sind. Auch die Verankerung der Notfallrettung im SGB V ist grundsätzlich richtig, darf jedoch nicht dazu führen, dass die Länder ihrer finanziellen Verantwortung entbunden werden. Beim Rettungsdienst bleibt es ihre Aufgabe, die Vorhalte- und Investitionskosten zu tragen.“

Weitere Forderungen zur Reform des Notfallreform- und des Rettungsdienstes finden Sie in unseren Kurzpapier „Notfall- und Rettungsdienstreform angehen“.

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