Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Krankenhäusern

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verein­baren das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen nach § 301 Abs. 1 SGB V (TP 4a).

Die Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SBG V regelt das Verfahren zur Teilnahme an einer Datenübermittlung zwischen den nach § 108 SGB V zugelassenen Kranken­häusern und den Krankenkassen. Die Vereinbarung dient dazu, das Nähere über Form und Inhalt der erforderli­chen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermitt­lung und das Ver­fahren der Abrech­nung auf maschi­nell ver­wertba­ren Daten­trägern unter Berücksichtigung der Festle­gun­gen in den Verträgen nach § 112 Abs. 2 N­r. 1 SGB V zu regeln.

Ansprechpartner

Stefan Koll
Tel.: 0 30 / 2 69 31 – 18 30
E-Mail: service301@vdek.com

Mehr zum Thema Datenaustausch