Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Zum 01.07.2012 ist die Rahmenvereinbarung zum Datenaustauschverfahren mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 301 Abs. 4 SGB V
in Kraft getreten. Somit ist die Grundlage für ein gemeinsames und einheitliches Verfahren zwischen Krankenkassen, Leistungserbringern und der Deutschen Rentenversicherung geschaffen, um z. B. Aufnahme, Entlassung oder Rechnung online zu übermitteln. Nach der Programmier- und Testphase können seit Januar 2014 Daten ausgetauscht werden.
Die Rahmenvereinbarung zum Datenaustauschverfahren einschließlich technischer Anlagen wurde gemeinsam zwischen dem GKV-Spitzenverband, den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene, den Verbänden der Leistungserbringer und der Deutschen Rentenversicherung abgestimmt. Mit Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes zum 01.01.2016 sind neben den stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nun auch die ambulanten und mobilen Rehabilitationseinrichtungen zur Teilnahme am Datenaustauschverfahren verpflichtet.
Am 09.10.2019 wurde die Rahmenvereinbarung in der Art angepasst, dass sich die Vereinbarungspartner nunmehr zu einer verbindlichen Umsetzung des Datenaustauschverfahrens ab 01.07.2021 verpflichten.
-
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Leistungserbringer verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Dies gilt auch für die anerkannten Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen ab 01.07.2014. » Lesen
Mehr zum Thema Datenaustausch
https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/datenaustausch_301_4.html