» Nähere Informationen zum Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) finden Sie hier.
Mit dem Kabinettsentwurf zum Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranzubringen und die Versorgung der Versicherten flächendeckend zu verbessern und zu erleichtern. Der Mehrwert digitaler Anwendungen soll durch den weiteren Ausbau für Versicherte und Leistungserbringer noch spürbarer werden. Dazu sollen die bestehenden Projekte wie beispielsweise die digitale Infrastruktur für das Gesundheitswesen (Telematikinfrastruktur [TI]) und die elektronische Patientenakte (ePA) weiterentwickelt und der Ausbau der Telemedizin weiter vorangetrieben werden. Der vdek unterstützt die konsequente Nutzung digitaler Möglichkeiten im Gesundheitswesen. Im Mittelpunkt muss der Nutzen der Anwendungen für die Patientinnen und Patienten stehen. Die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig es ist, das große Potenzial der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu nutzen.
Hohe Leistungsausgaben für DiGA begrenzen – Änderung der Vergütungsregelung in Analogie zu den DiPA
Bislang gelten für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) im ersten Jahr der Zulassung die Herstellerpreise. Erst ab dem 13. Monat wirken die zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und den Herstellern verhandelten Preise. Die ersten Erfahrungen mit DiGA zeigen erhebliche Leistungsausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die nicht im Verhältnis zum Nutzen der jeweiligen Produkte stehen.
Der kürzere Zeitraum bis zur Festlegung des Vergütungsbetrags einer DiGA, so wie es die Kabinettsfassung im Vergleich zum Referentenentwurf vorsieht, ist zu befürworten. Dadurch, dass die Schiedsstelle nach Ablauf der neun Monate den Vergütungsbetrag innerhalb von drei Monaten festzulegen hat, kommt der Vergütungsbetrag spätestens ein Jahr nach Zulassung der DiGA zustande.
Aus Sicht der Ersatzkassen sollte jedoch eine weitergehende Anpassung der Vergütungsregelungen erfolgen. Die Preisverhandlungen zwischen GKV-SV und Hersteller sollten bereits nach Beginn der Erstattungsfähigkeit beginnen und rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis wirksam werden. Durch diesen Schritt könnten wirksam die Kosten begrenzt und gleichzeitig für alle Beteiligten dauerhafte Planungssicherheit gewährleistet werden. Dementsprechend sollten die Regelungen für DiGA den Preisfestlegungen für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) angepasst werden, wo ein entsprechendes Verfahren bereits vorgesehen wird.
Ausweitung der DiGA-Begleitleistungen unbedingt unter Einbezug der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände
Bislang konnten nur ärztliche Begleitleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von DiGA erbracht werden. Dies soll zukünftig auf Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen erweitert werden. Die Festlegung dieser Leistungen soll analog der ärztlichen Begleitleistungen durch das Bundesinstitut für Arzneimittelsicherheit (BfArM) erfolgen. Zudem erhalten Versicherte die Möglichkeit, Daten aus Hilfsmitteln und Implantaten (z. B. aus Herzschrittmachern oder Hörimplantaten) in DiGA zu nutzen.
Um DiGA und konventionelle Behandlungskonzepte besser verknüpfen zu können, macht es aus Sicht des vdek Sinn, dass auch Heilmittelerbringer und Heb-ammen entsprechende Begleitleistungen erbringen können. Allerdings ist die Festlegung der Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen allein durch das BfArM nicht zielführend. Das haben die Erfahrungen bei den ärztlichen Begleitleistungen gezeigt. Mehrfach haben die Hersteller gegenüber dem BfArM fehlerhafte Angaben gemacht, die anschließend ins DiGA-Verzeichnis übernommen wurden. Damit werden unklare und mitunter sogar falsche ärztliche Leistungen für DiGA festgelegt. Dies führt bereits heute zu Verzögerungen bei der gesetzlich vorgegebenen Prüfung, ob und in welcher Form vertragsärztliche DiGA-Begleitleistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen werden müssen. Von daher hält es der vdek für dringend not-wendig, die gesetzlichen Krankenkassen, ihre Verbände und jeweiligen Vertragspartner bei der korrekten Beschreibung der Begleitleistungen im vertrags-ärztlichen Bereich, bei Heilmitteln und Leistungen von Hebammen bei der Beschreibung der Leistungen durch das BfArM mit einzubeziehen. Sie besitzen hierfür das notwendige Know-how.
Um die Übersichtlichkeit und Handhabung für die Versicherten zu erleichtern, sollten Krankenkassen die ePA im Rahmen eines Gesundheitsportals anbieten können
Der Gesetzentwurf sieht im Zusammenhang mit der Ablösung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Speicherort von Daten die Einführung des elektronischen Medikationsplans (eMP) sowie der elektronischen Patientenkurzakte als weitere eigenständige TI-Anwendungen vor. Diese sollen ebenfalls durch die Gesellschaft für Telematik (gematik) spezifiziert werden. Neben der bereits existierenden ePA würden in Summe mehrere separate TI-Anwendungen mit jeweiligem Nutzerzugang existieren. Dies würde zum einen erhebliche Mehrkosten verursachen und zum anderen die Prozesse für die Versicherten erheblich verkomplizieren. Um die Nutzung der unterschiedlichen Anwendungen für die Versicherten zu vereinfachen, schlagen die Ersatzkassen stattdessen die Weiterentwicklung der ePA zu einem Gesundheitsportal vor. Den Kassen sollte es ermöglicht werden, die ePA zu einem „Gesundheitsportal (Versicherten-Telematik-Backend)“ zu erweitern, in dem die bisher eigenständigen Anwendungen bzw. Funktionalitäten der ePA, des eMP sowie die Patientenkurzakte unabhängig voneinander – mit dem Charakter der freiwilligen Nutzbarkeit – angewendet werden können. Mit der Einrichtung eines Gesundheitsportals könnten die Versicherten die unterschiedlichen Anwendungen deutlich einfacher nutzen und müssten sich nicht für jede Anwendung extra einloggen.
Mehr Freiraum bei versichertenfreundlichen und barrierefreien Technologien für die Krankenkassen und die gematik
Der Entwurf sieht vor, dass die Krankenkassen bzw. die gematik für Versicherte, die über kein mobiles Endgerät (Smartphone) verfügen oder dieses nicht für den Zugriff auf medizinische Anwendungen nutzen möchten, alternative Zugangsmöglichkeiten schaffen sollen, damit ihnen die Nutzung der ePA bzw. der elektronischen Patientenkurzakte sowie des elektronischen Rezepts (E-Rezept) ohne wesentliche Einschränkungen möglich ist. Den Versicherten sollen hierfür Komponenten zur Verfügung gestellt werden, die eine Nutzung über alternative, insbesondere stationäre Endgeräte ermöglichen. Auch soll die gematik eine Lösung über stationäre Endgeräte vorsehen, mit der Versicherte auf die Protokolldaten von elektronischen Verordnungen zugreifen kann.
Es ist sicherlich richtig, den Versicherten eine Technologie bereitzustellen, die die Wahrnehmung der Versichertenrechte ermöglicht. Allerdings hält der vdek es für nicht sachgerecht, dass der Gesetzgeber hier konkrete Vorgaben machen will. Der vdek plädiert darum dafür, dass es den Krankenkassen und auch der gematik freigestellt sein sollte, welche versichertenfreundliche, barrierefreie Technologie sie den Versicherten zur Verfügung stellen.
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sollten die gebührenfreie Nutzung wichtiger Informationen zu den Vertrags(zahn)ärzten neben dem Nationalen Gesundheitsportal auch den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden zur Verfügung stellen
Mit dem Gesetzentwurf erhält das bereits seit dem 1.9.2020 bestehende Nationale Gesundheitsportal eine Rechtsgrundlage. Damit Versicherten verlässliche Informationen über Vertrags(zahn)ärzte/-psychotherapeuten, ihre Sprechstundenzeiten, Schwerpunkte und besondere Qualifikationen auch in diesem Portal abrufen können, werden die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen über ihre Bundesvereinigungen verpflichtet, kostenfreie Informationen und weitere Angaben dem Nationalen Gesundheitsportal zur Verfügung zu stellen. Der vdek hielt es allerdings für sinnvoll, diese Informationen auch den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in gleicher Form kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Die Ersatzkassen bieten ihren Versicherten bereits heute eine Vielzahl an wissenschaftlich fundierten und gut verständlichen Gesundheitsinformationen im Internet an. Diese Informationen ermöglichen auch einen Überblick über kassenspezifische, indikationsbezogene Angebote der jeweiligen Krankenkasse. Hierfür könnten die gesetzlichen Krankenkassen die gebündelten Informationen der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen sinnvoll nutzen.
Höherer Finanzierungsbetrag an die gematik durch die GKV nicht sachgerecht
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass der jährliche Finanzierungsbetrag, den der GKV-SV an die gematik zahlt, von 1 Euro auf 1,50 Euro je Mitglied angehoben wird. Die gematik erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der durch die Gesellschafterversammlung der gematik beschlossen wird. Aus dem genehmigten Haushaltsplan wird der Finanzierungsbeitrag abgeleitet, den das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dann unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit in den letzten Jahren per Rechtsverordnung jeweils angepasst hat. In der Vergangenheit wurde durch die Haushaltsplanung sowohl nach oben als auch nach unten hin von diesem Betrag abgewichen. Von daher ist es nicht sachgerecht und sinnvoll, diesen Betrag per Gesetz prinzipiell zu erhöhen. Kritisch werden auch die weiteren Kompetenzzuwächse der gematik gesehen. So wird die gematik berechtigt, Dienste zu entwickeln und zu betreiben, um die Verfügbarkeit, Sicherheit und Nutzbarkeit der TI sicherzustellen. Zwar kann man durch die diversen Ausfälle von Konnektoren in der Vergangenheit den Auftrag an die gematik grundsätzlich nachvollziehen, aber es sollte insgesamt nicht dazu führen, dass sich die gematik zu einer zentralen Behörde des BMG entwickelt.
Gesetzliche Legitimation von Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist fragwürdig und nicht notwendig
Neu in den Kabinettsentwurf ausgenommen ist eine Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften zur Legitimation der Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle. Es soll keine weitere Versicherungssäule geschaffen werden, sondern der Bestandsschutz für die bisher bestehenden Solidargemeinschaften sichergestellt werden. Insofern berücksichtigt die Neuregelung die Kritik der GKV an der Regelung zur Schaffung einer gesetzlichen Legitimierung von Solidargemeinschaften, die zunächst im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vorgesehen war, dort aber wieder gestrichen wurde. Der vdek sieht nach wie vor keinerlei Notwendigkeit für die Aufwertung der Solidargemeinschaften und hält auch diese Kompromisslösung für fragwürdig. Unter grundsätzlichen Gesichtspunkten ist diese Regelung abzulehnen.
Sollte der Gesetzgeber an dem Vorhaben zur Privilegierung der Solidargemeinschaften festhalten, so sollten nur solche Vereinigungen begünstigt werden, die am 01.04.2007 bestanden haben und sich nicht – wie jetzt vorgesehen – auf Solidargemeinschaften erstrecken, die am Tage des Kabinettsbeschlusses zum DVPMG bestanden haben. Diese Einschränkung war auch in früheren Anläufen zur Zulassung der Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall enthalten. Das ist auch richtig, denn so wird die notwendige Verbindung zwischen der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V als Auffangversicherung für Nichtversicherte und Solidargemeinschaften hergestellt, die als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gelten soll. Bei erst kürzlich gegründeten Solidargemeinschaften fehlt eine solche Legitimation.