„Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) möchte die Bundesregierung digitale Angebote wie die digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen (DiGA, DiPA) weiterentwickeln und die Telematikinfrastruktur (TI) ausbauen. Dieses Anliegen unterstützen die Ersatzkassen“, sagte die Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), Ulrike Elsner im Vorfeld der Anhörung des Gesetzes im Deutschen Bundestag am 14. April 2021. Die Corona-Pandemie habe deutlich gezeigt, wie wichtig es sei, das Potenzial der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu nutzen. Die digitalen Produkte und Prozesse müssten sich allerdings an folgenden Bedingungen messen lassen: „Sie müssen einen medizinischen Nutzen für die Patienten haben, nutzerfreundlich sein, es müssen hohe Sicherheitsstandards eingehalten werden und die Preisgestaltung muss fair sein“, so die vdek-Vorstandsvorsitzende. Dies sei bislang nicht immer gegeben.
Keine Parallelstrukturen zur Telematikinfrastruktur (TI) etablieren
Die Ersatzkassen begrüßen, dass neben Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Apotheken auch weitere Leistungserbringer, etwa Heil- und Hilfsmittelerbringer, an die TI angebunden und die sicheren Übermittlungsverfahren mit einem Videokommunikationsdienst ergänzt werden sollen, um den Austausch zwischen Ärzten, Patienten und Krankenkassen zu fördern. Die ab 2023 geplante Ablösung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Speichermedium für medizinische Daten kann nachvollzogen werden, da der elektronische Medikationsplan (eMP) sowie die elektronische Patientenkurzakte mit den Notfalldaten (wie zum Beispiel Allergien, Unverträglichkeiten, chronische Erkrankungen, Medikation, Notfallkontakte, Vorerkrankungen) weiterhin über die TI zur Verfügung stehen. Allerdings sollen laut Gesetzentwurf hierfür neue eigenständige Nutzerzugänge eingerichtet werden. Das halten die Ersatzkassen für unwirtschaftlich und wenig nutzerfreundlich. Neben der elektronischen Patientenakte (ePA) würden dann verschiedene Zugänge mit unterschiedlichen Logins existieren. „Wir schlagen deshalb vor, einen zentralen Zugang über ein Portal einzurichten, über das die Versicherten auf freiwilliger Basis ihre unterschiedlichen Anwendungen herunterladen können“, so Elsner.
DiGA und DiPA: Ja, aber zum Nutzen der Patienten und zu fairen Preisen
Der Gesetzentwurf sieht auch die Einführung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) vor. Bei den digitalen Helfern erkennen die Ersatzkassen durchaus Potenzial auch für die Pflege. Hier wird es jedoch entscheidend darauf ankommen, bei der Zulassung der jeweiligen App für Pflegebedürftige konkret den pflegerischen Nutzen festzustellen. Bei der Bewertung sollte die Kompetenz der Pflegekassen genutzt und die gemeinsame Selbstverwaltung stärker eingebunden werden.
Bei den bereits zugelassenen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) gibt es dringenden Nachbesserungsbedarf bei den Vergütungsregelungen. Denn die Hersteller legen im ersten Jahr der Erstattung eigenständig und ungebremst ihre Preise fest. Kosten von bis zu 750 Euro pro Quartal für ihre DiGA sind da keine Seltenheit – ein Vielfaches des ärztlichen Honorars für eine vergleichbare Behandlung. Zwar erkennt der Gesetzgeber das Problem, die Regelungen gehen aber nicht weit genug. Nach Auffassung der Ersatzkassen sollten die Preisverhandlungen zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) und den Herstellern sofort nach Beginn der Erstattungsfähigkeit beginnen (und nicht erst nach neun Monaten, wie im neuen Digitalgesetz vorgesehen) und rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis wirksam werden. Für die DiPA ist eine solche gesetzliche Regelung richtigerweise bereits vorgesehen.
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2. Stellungnahme zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DPVMG)
Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege » Lesen
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