Änderungen im Gesundheitswesen 2015

Mit dem GKV-FQWG und der Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes kommen zum Jahreswechsel 2014/2015 weitreichende Änderungen auf das Gesundheitswesen zu. Auch in der Pflege stehen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) und durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf viele Neuerungen an. Wie bereits im Vorjahr hat der vdek die wichtigsten Änderungen im Gesundheitswesen zum Jahreswechsel 2014/2015 zusammengestellt. Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt den Stand Dezember 2014 wider.

Pflegeversicherung

Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) werden zum 1.1.2015 die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Der Beitragssatz für Eltern liegt dann bei 2,35 Prozent und der Beitragssatz für Kinderlose bei 2,6 Prozent.

Von den 0,3 Prozentpunkten werden 0,2 Prozentpunkte für die Ausweitung der Leistungen verwendet, die restlichen 0,1 Prozentpunkte fließen in den Aufbau eines neuen Vorsorgefonds.

Weitere Informationen:

Pflege-Vorsorgefonds

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wird ab dem 1.1.2015 ein Pflege-Vorsorgefonds aufgebaut. Der Fonds wird über die Erhöhung der Beiträge finanziert. Von den 0,3 Prozentpunkten der Erhöhung fließen 0,1 Prozentpunkte in den Vorsorgefonds. Mit dem Vorsorgefonds sollen die zu erwartenden Pflegeleistungen für die geburtenstarken Jahrgänge zwischen 1959 und 1967 abgesichert und mögliche Beitragserhöhungen abgemildert werden.

Weitere Informationen:

Ausweitung der Pflegeleistungen

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) werden die Pflegeleistungen verbessert.

Geändert werden unter anderem die Regelungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Vor 2015 konnten diese Leistungen nur von Personen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (PEA) in Anspruch genommen werden. Ab dem 1.1.2015 können unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Pflegebedürftige die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro beanspruchen. PEAs können je nach Betreuungsbedarf einen erhöhten Betrag von bis zu 208 Euro monatlich erhalten. Durch die Ausweitung dieser Leistungen sollen Angehörige/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen stärker entlastet werden.

Zusätzlich wird mit dem PSG I die Möglichkeit geschaffen, bis zu 40. v. H. des nicht in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote zu verwenden.

Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege (teilstationär) besteht ab 2015 neben den Ansprüchen auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Eine Kürzung dieser Ansprüche erfolgt nicht mehr.

Zur Verbesserung der Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen und zur Entlastung der Fachkräfte in der Pflege wird die Zahl der Betreuungskräfte erhöht. Der Betreuungsschlüssel wird von 1:24 auf 1:20 verbessert.

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Anhebung der Leistungsbeträge

Seit 2014 werden die Leistungen der Pflegeversicherung alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst (Dynamisierung der Pflegeleistungen gemäß § 30 SGB XI). Die Überprüfung im Jahr 2014 hat eine Erhöhung der Pflegeleistungen ab dem Jahr 2015 um vier Prozent ergeben. Die Leistungen, die für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEAs) und Wohngruppen im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) von 2012 hinzugekommen sind, wurden um 2,67 Prozent gesteigert. Die Änderungen werden durch das Pflegestärkungsgesetz I rechtskräftig. Eine erneute Prüfung der Leistungen findet im Jahr 2017 statt.

Weitere Informationen:

  • Übersicht über die Pflegeleistungen beim vdek.
Pflegeunterstützungsgeld

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird am 1.1.2015 ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt und der Kreis der Leistungsberechtigten ausgeweitet. So soll künftig ein Anspruch auf eine Pflege-Auszeit zum Beispiel auch anlässlich der Pflege der Schwiegereltern oder im Falle einer Sterbebegleitung gegeben sein. Die Möglichkeit der finanziellen Absicherung während der Pflegezeit/Familienpflegezeit, die zusammengenommen auf maximal 24 Monate begrenzt wird, soll über ein zinsloses Darlehen erfolgen. Außerdem wird eine neue Entgeltersatzleitung (Pflegeunterstützungsgeld) für eine kurzfristige Auszeit (zehn Tage) zur Organisation einer neuen Pflegesituation eingeführt, die bislang nur unter Gehaltsverzicht genommen werden konnte.

Beitragssätze und Grenzwerte

Allgemeiner Beitragssatz 2015

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.7.2014 wird der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zum 1.1.2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Der allgemeine Beitragssatz wird paritätisch vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen (jeweils 7,3 Prozent).

Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz können die gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1.1.2015 kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben (siehe Zusatzbeitragssatz).

Weitere Informationen:

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 2015

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.7.2014 wird ein Teil des Krankenkassenbeitrags ab dem 1.1.2015 über einkommensabhängige kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze erhoben. Die einkommensabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeiträge werden nur von den Versicherten getragen und im Quellenabzugsverfahren direkt vom Arbeitgeber an die Krankenkassen überwiesen.

Die Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze wird von den Verwaltungsräten der Krankenkassen zum Jahresende beschlossen.

Weitere Informationen:

  • FAQ des vdek zum FQWG und zum Zusatzbeitrag.
  • Zusatzbeitrag im Glossar des vdek erklärt.
  • GKV-FQWG im Bundesgesetzblatt.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2015

Auch wenn die Zusatzbeiträge ab dem 1.1.2015 individuell von den Krankenkassen festgelegt werden, veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach wie vor bis zum 1. November des Jahres einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Folgejahr. Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages richtet sich nach den Schätzungen des Finanzbedarfs der GKV, die jährlich im Oktober vom Schätzerkreis veröffentlicht werden. Dem Schätzerkreis gehören das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesversicherungsamt und die gesetzliche Krankenversicherung an.

Das BMG hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2015 auf 0,9 Prozent festgesetzt. Damit liegt der durchschnittliche Gesamtbeitrag im Jahr 2015 – genau wie im Vorjahr – bei 15,5 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag spiegelt nicht den Durchschnitt der tatsächlichen individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen wider. Vielmehr ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag eine Schätzgröße, die zur Berechnung von Beiträgen bestimmter Personengruppen dient (zum Beispiel Geringverdiener, Azubis und Bezieher von Arbeitslosengeld II). Für diese Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V erhoben.

Weitere Informationen:

Gekürzter Bundeszuschuss 2015

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2014 wird der steuerfinanzierte Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds im Jahr 2015 um 2,5 Milliarden Euro auf 11,5 Milliarden Euro gekürzt.

Der Bundeszuschuss wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004 eingeführt. Seitdem werden mit den Steuerzuschüssen versicherungsfremde Leistungen wie die beitragsfreie Familienmitversicherung oder Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft finanziert. Die Höhe der Zuschüsse schwankte seit der Einführung, sollte jedoch ab 2012 insgesamt 14 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Als Beitrag zur Sanierung des Bundeshaushaltes wurde der Bundeszuschuss jedoch für das Jahr 2013 auf 11,5 Milliarden Euro und für das Jahr 2014 auf 10,5 Milliarden Euro abgesenkt. Nach der Absenkung auf 11,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015 soll der Bundeszuschuss im Jahr 2016 wieder 14 Milliarden Euro betragen. Ab 2017 soll der Bundeszuschuss langfristig auf 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben werden.

Weitere Informationen:

  • Haushaltsbegleitgesetz 2014 im Bundesgesetzblatt.
Beitragsbemessungsgrenze 2015

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legt jährlich per Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesrat zahlreiche Rechengrößen für die Sozialversicherung fest. Zu diesen Rechengrößen gehört auch die Beitragsbemessungsgrenze. Sie gibt die maximale Höhe des Jahresarbeitsentgeltes an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für den Anteil des Jahresarbeitsentgeltes, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 48.600 Euro im Jahr 2014 auf 49.500 Euro im Jahr 2015. Monatlich beträgt sie 4.125 Euro im Jahr 2015 gegenüber 4.050 Euro im Jahr 2014.

Weitere Informationen:

Versicherungspflichtgrenze 2015

Im Jahr 2015 wird durch die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung angehoben. Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegt, sind von der Versicherungspflicht befreit. Sie können sich jedoch weiter freiwillig in der GKV versichern.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt von jährlich 53.550 Euro im Jahr 2014 auf 54.900 Euro im Jahr 2015. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund des Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und in der PKV versichert waren, steigt die Versicherungspflichtgrenze von 48.600 Euro im Jahr 2014 auf 49.500 Euro im Jahr 2015.

Weitere Informationen:

Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2015

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Versicherte ihre Familienangehörigen über die sogenannte Familienversicherung beitragsfrei mitversichern, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Im Jahr 2015 wird die Einkommensgrenze für mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von 395 Euro auf 405 Euro angehoben. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung können weiterhin bis 450 Euro bezogen werden.

Liegt das Einkommen oberhalb dieser Grenzen, ist eine Familienversicherung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Familienversicherung für Kinder, wenn das Einkommen des anderen Elternteils oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 54.900 Euro jährlich beziehungsweise 4.575 Euro monatlich liegt und dieser Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist.

Weitere Informationen:

Belastungsgrenze für Zuzahlungen 2015

Versicherte müssen für bestimmte Leistungen wie Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder Arzneimittel Zuzahlungen leisten. Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, werden Versicherte ab einer bestimmten Belastungsgrenze von diesen Zuzahlungen befreit. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts. Bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Bevor die Belastungsgrenze berechnet wird, werden von den Brutto-Einnahmen des Haushalts Freibeträge abgezogen. Die Freibeträge ergeben sich aus der sogenannten Bezugsgröße, die das BMAS zusammen mit anderen Berechnungsgrößen jährlich festsetzt. Durch die Anhebung der Bezugsgröße im Jahr 2015 steigt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen von 4.977 Euro auf 5.103 und für jeden weiteren Angehörigen von 3.318 Euro auf 3.402 Euro. Der Kinderfreibetrag nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V bleibt unverändert bei 7.008 Euro.

Weitere Informationen:

  • Informationsseite des vdek zu Zuzahlungen.
  • Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Höchstgrenze für das Krankengeld 2015

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung, sodass sich das Krankengeld bei Einkommen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, nicht weiter erhöht. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 steigt das Höchstkrankengeld von 91,88 Euro auf 94,50 Euro pro Kalendertag.

Weitere Informationen:

vdek-Gleitzonenrechner für 2015

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge müssen Arbeitgeber die besonderen Regeln der sogenannten Gleitzone beachten. Die Gleitzone greift, wenn der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat bezieht und die Obergrenze nicht regelmäßig überschreitet. Dies teilte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit.

Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) wird zum 1.1.2015 der einkommensabhängige Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt. Für die einfache Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat der vdek seinen Gleitzonenrechner an die neuen Beitragsregeln zum 1.1.2015 angepasst. Der Rechner kann auf der Webseite des vdek als Excel-Datei heruntergeladen und frei verwendet werden.

Weitere Informationen:

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