Krankengeld
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Details zum Krankengeld sind in §§ 44 bis 52 SGB V geregelt.
Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung
Das Krankengeld ersetzt das wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. wegen der stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse entgehende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich grundsätzlich nach den individuellen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person. Es beträgt 70 Prozent des täglichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, maximal jedoch 90 Prozent des täglichen Nettoarbeitsentgelts.
Unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze beträgt das Höchstkrankengeld im Jahr 2026 somit 135,63 Euro kalendertäglich.
Zu den Details der Berechnung, der Höhe und der Zahlung des Krankengeldes haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene am 07.09.2022 ein gemeinsames Rundschreiben erstellt. Dieses wird regelmäßig aktualisiert. Die aktuelle Fassung wurde am 11.12.2024 veröffentlicht:
Im Zuge der letzten Aktualisierung wurden auch die Inhalte der bisherigen gemeinsamen Verlautbarung des AOK-Bundesverbands, der Knappschaft und des vdek zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld vom 26.09.2012 in das gemeinsame Rundschreiben integriert.
Am 19.04.2007 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen zudem eine Verlautbarung zur Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen verabschiedet:
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Anspruch bei häuslicher Betreuung
Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der Anspruch pro Kind besteht je Elternteil grundsätzlich für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Der Anspruch pro Kind besteht je Elternteil grundsätzlich für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Jedoch hat der Gesetzgeber die Anzahl der Anspruchstage - wie bereits in den vergangenen Jahren - auch für das Jahr 2026 angehoben, sodass je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und für alleinerziehende Versicherte für bis zu 30 Arbeitstage besteht.
Anspruch bei stationärer Mitaufnahme
Zudem besteht seit dem 01.01.2024 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil während einer stationären Behandlung seines Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen wird. Der Anspruch besteht in diesem Fall für die Dauer der stationären Mitaufnahme. Eine Anrechnung auf die o. g. maximalen Anspruchstage für die Betreuung des erkrankten Kindes im häuslichen Umfeld erfolgt nicht.
Auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme besteht nur, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zudem ist eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme sowie deren Dauer erforderlich. Bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres kann jedoch von einer medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme ausgegangen werden, sodass in diesem Fall eine Bescheinigung über die Dauer der Mitaufnahme ausreichend ist.
Abweichend vom Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit basiert das Kinderkrankengeld nicht auf dem zuvor bezogenen, sondern auf dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.
Einzelheiten zur Berechnung und den Voraussetzungen für die Zahlung des Kindekrankengeldes können dem vom GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene erstellten Gemeinsamen Rundschreiben zum Kinderkrankengeld vom 07.09.2022 entnommen werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert. Die aktuelle Fassung wurde am 11.12.2024 veröffentlicht: