Krankengeld

Ein Krankenhausflur mit frischen Krankenhausbetten

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Details zum Krankengeld sind in §§ 44 bis 52 SGB V geregelt.

Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes

Das wegen Arbeitsunfähigkeit entgehende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzende Krankengeld richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen des Versicherten. Es beträgt 70 v.H. des täglichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, begrenzt auf 90 v.H. des täglichen Nettoarbeitsentgelts (bei Mitberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 100 v.H. des täglichen Nettoarbeitsentgelts).

Unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich das Höchstkrankengeld im Jahr 2024 auf 120,75 Euro kalendertäglich.

Zu den Details der Berechnung, der Höhe und der Zahlung des Entgeltersatzes haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene am 03.12.2020 ein gemeinsames Rundschreiben erstellt. Die aktuelle Fassung wurde am 07.09.2022 veröffentlicht:

Am 19.04.2007 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen eine Verlautbarung zur Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen verabschiedet. 

Dauer des Krankengeldanspruchs

Nach der Regelung des § 48 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich unbefristet. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit gilt wegen derselben oder währenddessen hinzugetretenen Krankheit jedoch eine zeitliche Höchstbezugsdauer (Leistungsdauer) von 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Blockfristen).

Vor dem Hintergrund von BSG-Rechtsprechung haben der AOK-BV, die Knappschaft und der vdek am 26.09.2012 eine gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld veröffentlicht. Sie löst die ältere Verlautbarung vom 06.03.2007 ab. Die Verlautbarung behandelt die Einzelheiten zur Feststellung von Blockfristen, die auf die Leistungsdauer anzurechnenden Zeiten und den Anspruch auf Krankengeld nach Beginn einer neuen Blockfrist.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch pro Kind besteht je Elternteil für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Für die Jahre 2024 und 2025 hat der Gesetzgeber die Anzahl der Anspruchstage angehoben, sodass in diesen Jahren je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und für alleinerziehende Versicherte für bis zu 30 Arbeitstage besteht.

Seit dem 01.01.2024 besteht zudem ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil während einer stationären Behandlung seines Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen wird. Dabei kann bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes grundsätzlich von der Notwendigkeit der Mitaufnahme ausgegangen werden.

Abweichend zum Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit basiert Krankengeld nicht auf dem zuvor bezogenen, sondern auf dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.