Familienversicherung
Über die Familienversicherung sind Ehepartner und Kinder eines Kassen-Mitglieds in der GKV unter bestimmten Voraussetzungen automatisch mitversichert. » Lesen
Eine Familienversicherung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Angehörigen kein Gesamteinkommen haben, das bestimmte Beträge übersteigt. Für die Feststellung der Familienversicherung ist daher das Gesamteinkommen nach den Vorgaben der Grundsätzlichen Hinweise des GKV-SV vom 29.09.2022 zu prüfen.
Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 29.09.2022
Die Feststellung des überwiegenden Unterhalts als weitere Voraussetzung der Familienversicherung von Stief- und Enkelkindern wurde bislang in den Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V) der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.11.2005 beschrieben.
Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG – wurde das Merkmal des „überwiegenden Unterhalts“ als weitere Voraussetzung für die Familienversicherung von Stief- und Enkelkindern ab dem 11.05.2019 durch das alternative Kriterium der Aufnahme des Stief- oder Enkelkindes in den Haushalt des Mitglieds ergänzt.
Eine Aufnahme des Stief- oder Enkelkindes in den Haushalt des Mitglieds liegt vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Mitglied und dem Stief- bzw. Enkelkind besteht. Diese Rechtsänderung sowie die infolgedessen veränderten Anforderungen an die Feststellung des überwiegenden Unterhalts sind zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen in den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen beschrieben.
Diese Grundsätzlichen Hinweise ersetzen hinsichtlich der Feststellung des überwiegenden Unterhalts die Richtlinien der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.11.2005. Hiernach ist vom 11.05.2019 an zu verfahren. Dies gilt sowohl in den Fällen der erstmaligen Aufnahme in die Familienversicherung als auch in den Fällen der Überprüfung der Familienversicherung (Bestandspflege) für Zeiträume ab 11.05.2019.
Hinsichtlich der Feststellung des überwiegenden Unterhalts für Zeiträume vor dem 11.05.2019 ist auf die Richtlinien vom 08.11.2005 zurückzugreifen.
Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 12.06.2019
Richtlinien der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.11.2005
Aufgrund gesetzlicher Änderungen prüfen die Krankenkassen ab 01.10.2022 zwei Einkommensgrenzen für die Familienversicherung, wenn es darum geht, festzustellen, ob der zu versichernde Angehörige (Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder) aufgrund seines regelmäßigen Gesamteinkommens familienversichert werden kann oder nicht. Die allgemeine Einkommensgrenze beträgt ein Siebtel (1/7) der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (2024 = 505,00 Euro). Die zweite Einkommensgrenze gilt für Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben und beträgt 538,00 Euro.
Wenn die Familienversicherung für Kinder zu prüfen ist, weil der mit dem Kind verwandte Ehegatte bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, darf das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich Versicherten die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten. Dieser Wert beträgt ab 01.01.2024 monatlich 5.775,00 Euro (hergeleitet aus der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 69.300,00 Euro).
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