Zum 1. Januar 2023 wurde die obere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV, den sogenannten versicherungspflichtigen Midijobs, angehoben. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vom 1. Januar 2023 an vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat beträgt.
Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung.
Des Weiteren wurden für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30. September 2022 versicherungspflichtig sind, bis zum 31. Dezember 2023 befristete versicherungsrechtliche Bestandsschutzregelungen und beitragsrechtliche Übergangsregelungen eingeführt.
Der vdek-Übergangsbereichsrechner (gültig ab 1. Januar 2023)
Mit dem bewährten Übergangsbereichsrechner können Sie die „Übergangsbereichsbeiträge“ für Beitragszeiträume ab 1. Januar 2023 ermitteln. Der Übergangsbereichsrechner war anzupassen, weil der obere Grenzwert des Übergangsbereichs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben worden ist. Außerdem beträgt der Faktor F (Bestandteil der Berechnungsformel für die Beiträge im Übergangsbereich) nun 0,6922. Dies ist darauf zurückführen, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in 2023 1,6 Prozent beträgt und der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2023 sich auf 2,6 Prozent beläuft. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Prozentsatz für die Insolvenzgeldumlage in 2023 0,06 Prozent beträgt.