In der Sozialversicherung werden die Beiträge nach einem besonderen Modus berechnet, wenn sich das Arbeitsentgelt im sogenannten Übergangsbereich bewegt. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 1300,00 Euro im Monat beträgt und 1300,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten werden (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2019. Wie schon bei der bis 30. Juni 2019 geltenden Gleitzonenregelungen zahlen die Arbeitnehmer im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für Versicherte, die mehrere Beschäftigungen ausüben und deren regelmäßig insgesamt erzieltes Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb des Übergangsbereichs liegt, ist eine Verhältnisberechnung durchzuführen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können einen einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatz erheben. Bis zum 31. Dezember 2018 mussten die Arbeitnehmer diesen Zusatzbeitrag alleine aufbringen. Seit dem 01. Januar 2019 wird auch der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen („Beitragsparität“). Diese Beitragsparität gilt auch für Beschäftigungen im Übergangsbereich – unter Berücksichtigung der für den Übergangsbereich maßgebenden Berechnungsmodi. Es gilt der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse, der der Arbeitnehmer angehört. Die auf den Zusatzbeitragssatz entfallenden Krankenversicherungsbeiträge müssen gesondert berechnet werden. Der Arbeitgeber zahlt den Zusatzbeitrag mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse. Der Zusatzbeitrag wird im Übergangsbereichsrechner gesondert ausgewiesen.
Der vdek-Übergangsbereichsrechner 2022
Mit dem bewährten Übergangsbereichsrechner können Sie die „Übergangsbereichsbeiträge“ für Beitragszeiträume ab 1. Januar 2022 ermitteln. Zum Jahreswechsel 2021/2022 ist der Übergangsbereichsrechner anzupassen, weil der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte in der Pflegeversicherung von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht wurde. Außerdem sinkt die Insolvenzgeldumlage zum 1. Januar 2022 von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent.
Die Grundparameter für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich bleibt unverändert. Das liegt auch daran, dass sich durch die Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a Abs. 1 SGB V (weiterhin 1,3 Prozent) auch keine Änderung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes ergibt. Dieser ist für die Bestimmung des Faktors F als maßgebenden Parameters für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich zu berücksichtigen (vgl. § 163 Abs. 10 Satz 2 SGB VI). Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2022 beträgt 39,95 Prozent, was einen Faktor F von 30 ÷ 39,95 = 0,7509 ergibt.