Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die obere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV, sogenannte versicherungspflichtige Midijobs, 2.000 Euro. Die untere Entgeltgrenze beträgt vom 1. Januar 2024 an 538,01 Euro, denn die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 538,00 Euro gestiegen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (versicherungspflichtiger Midijob) im Übergangsbereich liegt seit diesem Zeitpunkt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat beträgt.
Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Berechnungsmodi führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung.
Seit dem 1. Juli 2023 ist die Erhöhung des Beitragssatzes sowie des Kinderlosenzuschlages in der Pflegeversicherung und die Einführung des Kinderabschlages in der Pflegeversicherung bei der Beitragsberechnung auch im Übergangsbereich zu beachten. Der Kinderabschlag gestaltet sich wie folgt:
Für Mitglieder mit Elterneigenschaft bei mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit
- bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
- bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
- bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
- bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.
Für Eltern mit mehr als fünf Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der vdek-Übergangsbereichsrechner (gültig ab 1. Januar 2024)
Mit dem bewährten Übergangsbereichsrechner können Sie die „Übergangsbereichsbeiträge“ für Beitragszeiträume ab 1. Januar 2024 ermitteln. Der Übergangsbereichsrechner war für die Zeit ab 1. Januar 2024 anzupassen, weil der Entgeltkorridor für die Anwendung des Übergangsbereichs ab diesem Zeitpunkt bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000 beträgt. Faktor F (Bestandteil der Berechnungsformel für die Beiträge im Übergangsbereich) beträgt wegen der Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,7 Prozent 0,6846.
Wegen des Kinderabschlags in der sozialen Pflegeversicherung werden nach den Beitragsberechnungsvorschriften im Übergangsbereich die den Beitragsanteil des Beschäftigten reduzierenden Beträge durch Anwendung des maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.