Übergangsbereichsrechner 2026 für Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die obere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV, sogenannte versicherungspflichtige Midijobs, 2.000 Euro. Die untere Entgeltgrenze beträgt vom 1. Januar 2025 an 603,01 Euro, denn die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 603,00 Euro gestiegen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (versicherungspflichtiger Midijob) im Übergangsbereich liegt seit diesem Zeitpunkt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat beträgt.

Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Berechnungsmodi führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung.

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz regelt ab dem 01.01.2026,
dass der vom Arbeitgeber zu leistende Zuschuss für den Beitrag eines Beschäftigten an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 172a SGB VI in derselben Höhe zu zahlen ist, wie der Arbeitgeber ihn für diesen Beschäftigten als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hätte zahlen müssen, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestanden hätte. Damit wird auch für Beschäftigte im Übergangsbereich bestimmt, dass der Zuschuss zur berufsständischen Versorgung in derselben Höhe zu leisten ist, wie der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ausfallen würde, läge keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor.

Seit dem 1. Juli 2023 ist die Erhöhung des Beitragssatzes sowie des Kinderlosenzuschlages in der Pflegeversicherung und die Einführung des Kinderabschlages in der Pflegeversicherung bei der Beitragsberechnung auch im Übergangsbereich zu beachten. Seit 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent. Der Kinderabschlag gestaltet sich wie folgt:

Für Mitglieder mit Elterneigenschaft bei mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit

  • bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
  • bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
  • bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
  • bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.

Für Eltern mit mehr als fünf Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Der vdek-Übergangsbereichsrechner (gültig ab 1. Januar 2026)

Mit dem bewährten Übergangsbereichsrechner können Sie die „Übergangsbereichsbeiträge“ für Beitragszeiträume ab 1. Januar 2026 ermitteln. Der Übergangsbereichsrechner war für die Zeit ab 1. Januar 2026 anzupassen, weil der Entgeltkorridor für die Anwendung des Übergangsbereichs ab diesem Zeitpunkt bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt 603,01 Euro bis 2.000 beträgt. Außerdem beträgt Faktor F (Bestandteil der Berechnungsformel für die Beiträge im Übergangsbereich) wegen der Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 2,9 Prozent nun 0,6619.

Wegen des Kinderabschlags in der sozialen Pflegeversicherung werden nach den Beitragsberechnungsvorschriften im Übergangsbereich die den Beitragsanteil des Beschäftigten reduzierenden Beträge durch Anwendung des maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Ein Taschenrechner, in den mit Hilfe eines Kugelschreibers Zahlen eingetippt werden

Aktuelle Version vdek-Übergangsbereichsrechner 2026

Sollten Sie in einem Firmennetzwerk mit eingeschränkten Rechten arbeiten, können Sie den Übergangsbereichsrechner unter Umständen nicht ausführen. Wenden Sie sich dann bitte an den Systemadministrator Ihres Firmennetzwerkes.

Technischer Hinweis

Ggf. sind die Sicherheitsstufen auf Ihrem Computer für die Verwendung des Übergangsbereichsrechners zu überprüfen und die Ausführung von Makros zu regeln.

Übergangsbereichsrechner für Bestandsschutzfälle

Für Bestandsschutzfälle, in denen die Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 2023 fortbestand, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt sich zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro bewegte, kann auf einen ergänzenden Rechner zurückgegriffen werden. Diesen finden Sie unter „vergangene Beitragsberechnungszeiträume“.

Vergangene Beitragsberechnungszeiträume

Für Beitragsberechnungszeiträume von 2019 bis 31. Dezember 2025 wird der insoweit maßgebliche Rechner bereitgehalten.

Weitere Hinweise zum Übergangsbereich

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