Stufenweise Wiedereingliederung

Geschäftsmann und Kollegen im Büro

Die stufenweise Wiedereingliederung soll Beschäftigte nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder einer schweren Erkrankung bei der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz unterstützen, indem diese schonend, aber kontinuierlich wieder an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt werden.

Eingeleitet wird die stufenweise Wiedereingliederung meistens dadurch, dass die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt in Abstimmung mit der bzw. dem erkrankten Beschäftigten einen Wiedereingliederungsplan entsprechend dem individuellen Stand der bereits wiedererlangten Leistungsfähigkeit erstellt. Dieser kann - abhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Belastbarkeit im Verlauf der Wiedereingliederung - bei Bedarf auch angepasst werden. Grundlage für die ärztliche Beurteilung sind die in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) formulierten Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung.

Während der Stufenweisen Wiedereingliederung gelten Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig und erhalten daher grundsätzlich auch weiter Krankengeld von der Krankenkasse.

Sofern die stufenweise Wiedereingliederung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit durchgeführt wird, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig und zahlt entsprechend Verletztengeld. Wird die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation auf Kosten der Rentenversicherung erforderlich, ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig und zahlt das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiter. In diesem Fall stellt in der Regel die Rehabilitationseinrichtung die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung fest und übernimmt die Abstimmung mit den Beteiligten. Im Einzelfall kann die Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung nach einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation auch auf Anregung der Krankenkasse erfolgen. Näheres hierzu haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und die Deutsche Rentenversicherung in einer Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung geregelt.

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