Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom Arzt/von der Ärztin in Abstimmung mit dem Versicherten/der Versicherten und dem Arbeitgeber verordnet.
Beschäftigte beziehen während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld oder bei Zuständigkeit der Rentenversicherung Übergangsgeld. Sie gelten auch in dieser Zeit als arbeitsunfähig.
Wird die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung erforderlich, wird sie als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht. In diesem Fall stellt in der Regel die Rehabilitationseinrichtung die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung fest und übernimmt die Abstimmung mit den Beteiligten. Im Einzelfall kann die Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung aber auch nach Abschluss der Rehabilitation auf Anregung der Krankenkasse erfolgen.
Der vdek hat für die Ersatzkassen gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene (unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes) und der Deutschen Rentenversicherung Bund eine „Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX“ (bis 31.12.2017 § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX) geschlossen, die Näheres hierzu regelt.