
vdek-Stellungnahme – Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)
Stellungnahme vom 1.3.2019 zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)
Der Begriff Arzneimittel wird nach dem Arzneimittelgesetz definiert als Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten eingesetzt werden. Darüber hinaus können sie die physiologischen Funktionen des Körpers wiederherstellen oder beeinflussen oder zur Erstellung einer medizinischen Diagnose beitragen. Arzneimittel haben eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung. Abzugrenzen von Arzneimitteln sind Produkte wie Lebensmittel, Kosmetika oder Medizinprodukte, die jeweils anderen rechtlichen Regularien unterliegen. Das bedeutet im Ergebnis, dass zum Beispiel ein Arzneimittel nicht zugleich ein Medizinprodukt sein kann oder umgekehrt.
Zulassungspflichtige Arzneimittel sind in Deutschland grundsätzlich apothekenpflichtig, das heißt sie können nur in einer Apotheke erworben werden. Darüber hinaus sind manche Arzneimittel zusätzlich verschreibungspflichtig, müssen also für den Patienten zunächst von einem Arzt auf einem Rezept verschrieben werden, welches dann in einer Apotheke eingelöst werden muss.
Man unterscheidet zudem zwischen Fertigarzneimitteln, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, und Rezepturarzneimitteln, die individuell für einen einzelnen Patienten aufgrund einer Verordnung durch einen Arzt in einer Apotheke hergestellt werden.
Stellungnahme vom 1.3.2019 zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)
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