Früherkennung/Frühförderung

AKTUELL: Sicherstellungsauftrag während der Corona-Pandemie
Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets II wurde der Geltungsbereich des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) für die gesetzlichen Krankenkassen erweitert, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 2 und 46 SGB IX i. V. m. der Frühförderungsverordnung erbringen. Durch die Auszahlung eines monatlichen Zuschusses von höchstens 75 % der im zurückliegenden Jahr geleisteten Zahlungen der Krankenkassen soll der Bestand der Einrichtungen der Frühförderung sichergestellt werden.
Für die Umsetzung des Sicherstellungsauftrages wurde in jedem Bundesland eine Krankenkasse benannt.
Der GKV-Spitzenverband hat in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die „Bestimmung zur Ermittlung der von den Leistungsträgern nach dem SGB V zu leistenden Zuschüsse im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung (§ 9 Abs. 1 Satz 5 SodEG)“ – inklusive eines Antragsvordruckes – erarbeitet.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung des SodEG und weiterer Regelungen wurde der besondere Sicherstellungsauftrag des SodEG letztmalig bis zum 30.06.2022 verlängert.
Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
Manche Kinder entwickeln sich nicht so, wie es altersgemäß üblich ist. Manche Kinder sind krank oder behindert und brauchen eine besondere Förderung für ihre Entwicklung, um dennoch möglichst selbständig zu werden. Zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder besteht das komplexe Diagnostik- und Therapieangebot der Interdisziplinären Frühförderstellen oder Sozialpädiatrischen Zentren. Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus ärztlichen, medizinisch-therapeutischen, psychologischen und heilpädagogischen sowie sozialpädagogischen Leistungen.
Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen des SGB IX, Teil I, durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 01.01.2018 können nun auch nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung durchführen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die beteiligten Träger und Leistungserbringer dazu verpflichtet, bis zum 31.07.2019 Landesrahmenvereinbarungen (u. a. zu den Anforderungen der Einrichtungen und deren Leistungserbringung) abzuschließen. Die Vereinbarungen müssen die neue gesetzliche Vorgabe zur Kostenregelung beachten, nach der die Träger der Eingliederungshilfe (Träger der Jugend- und Sozialhilfe bis 2020) für Leistungen in Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum mit max. 65 % an den Kosten beteiligt werden.
Die Grundlagen und Rahmenbedingungen der Früherkennung und Frühförderung sind im § 46 SGB IX (bis 31.12.2017 § 30 SGB IX) und in der Frühförderungsverordnung – FrühV - festgelegt. Diese wurden ebenfalls mit dem BTHG angepasst. Neu sind insbesondere die in § 6a FrühV aufgeführten Inhalte der Komplexleistung Frühförderung, zu der u. a. auch das niederschwellige Beratungsangebot sowie Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität zählen.