Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV)
Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zur Pflegeversicherung wie z. B. zu Beitragssätzen, Einnahmen und Leistungsausgaben, Leistungsempfängern und Pflegeleistungen. » Lesen
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden am 1.1.2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst. Ziel der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs war es, somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigte Menschen in der Pflegeversicherung gleichzubehandeln. Bei der Überleitung in das neue System wurde durch Bestandsschutzregelungen sichergestellt, dass bisherige Leistungsbezieher nach der Umstellung nicht schlechter gestellt sind als nach altem Recht. Dabei wurden folgende Überleitungsregelungen angewandt:
Durch die automatische Überleitung in die neuen Pflegegrade war eine Neubegutachtung nicht notwendig. Pflegebedürftige hatten jedoch die Möglichkeit, ohne Risiko die formale Überleitung durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen. Eine Herunterstufung unter den Pflegegerad, der durch die formale Überleitung erreicht wurde, war dabei ausgeschlossen.
In stationären Pflegeeinrichtungen wurde ein einrichtungsindividueller einheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit haben alle Bewohner eines Pflegeheims seit 1.1.2017 einen gleich hohen Beitrag an den Pflegekosten zu leisten. Im Vergleich zur vorigen Regelung fällt der Eigenanteil bei Pflegebedürftigen in niedrigen Pflegegraden nun etwas höher, dafür in den höheren Pflegegraden etwas geringer aus. Im Verlauf der Pflegebedürftigkeit des Einzelnen wird sich dies in der Regel wieder ausgleichen. Für Pflegebedürftige, die bei der Überleitung bereits in einer stationären Einrichtung lebten, besteht Besitzstandsschutz. Sie müssen nach der Umstellung auf Pflegegrade keinen höheren Anteil tragen als zuvor.
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Fünf Millionen Menschen in Deutschland gelten als pflegebedürftig – Tendenz steigend. Die Ersatzkassen betreiben das Webportal pflegelotse.de, das Nutzerinnen und Nutzer mit wertvollen Informationen bei der Suche nach einem ambulanten Pflegedienst, einer stationären Pflegeeinrichtung, Angeboten zur Unterstützung im Alltag oder einem häuslichen Betreuungsdienst unterstützt. » Lesen
Informationen zu Pflegeleistungen, Pflegereform, Pflegenoten, Expertenstandards, Pflegelotse, Prävention und mehr. » Lesen
Die SAPV-Richtlinie regelt die ärztliche Verordnung und den Inhalt der Palliativversorgung. » Lesen
Die Eigenanteile in der stationären Pflege sind im Vergleich zum Vorjahr erneut gestiegen, wie eine vdek-Auswertung zeigt. Die Steigerung fällt zwar aufgrund höherer Zuschüsse geringer aus als im Vorjahreszeitraum, diese fingen den Anstieg aber nur teilweise auf, betont vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner: „Würden die Bundesländer die Investitionskosten übernehmen, würden die Pflegebedürftigen um aktuell 485 Euro monatlich entlastet.“ » Lesen
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI definiert. Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde am 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. » Lesen
Beantragen Versicherte Leistungen der Pflegeversicherung, wird im Rahmen einer Begutachtung in der eigenen Häuslichkeit festgestellt, ob und in welchem Ausmaß Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Begutachtung basiert auf dem Pflegebedürftigkeitsbegriff und erfolgt bundesweit einheitlich auf Grundlage der Begutachtungs-Richtlinien des » Lesen