Bestandsschutz Pflege
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden am 1.1.2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst. Ziel der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs war es, somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigte Menschen in der Pflegeversicherung gleichzubehandeln. Bei der Überleitung in das neue System wurde durch Bestandsschutzregelungen sichergestellt, dass bisherige Leistungsbezieher nach der Umstellung nicht schlechter gestellt sind als nach altem Recht. Dabei wurden folgende Überleitungsregelungen angewandt:
- Somatisch beeinträchtigte Pflegebedürftige erhielten einen einfachen Stufensprung. Das bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger zum Beispiel von Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 2 übergeleitet wurde.
- Demenziell Erkrankte erhielten einen doppelten Stufensprung, zum Beispiel von Pflegestufe 2 zu Pflegegrad 4.
Durch die automatische Überleitung in die neuen Pflegegrade war eine Neubegutachtung nicht notwendig. Pflegebedürftige hatten jedoch die Möglichkeit, ohne Risiko die formale Überleitung durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen. Eine Herunterstufung unter den Pflegegerad, der durch die formale Überleitung erreicht wurde, war dabei ausgeschlossen.
Einrichtungsindividueller einheitlicher Eigenanteil (EEE)
In stationären Pflegeeinrichtungen wurde ein einrichtungsindividueller einheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit haben alle Bewohner eines Pflegeheims seit 1.1.2017 einen gleich hohen Beitrag an den Pflegekosten zu leisten. Im Vergleich zur vorigen Regelung fällt der Eigenanteil bei Pflegebedürftigen in niedrigen Pflegegraden nun etwas höher, dafür in den höheren Pflegegraden etwas geringer aus. Im Verlauf der Pflegebedürftigkeit des Einzelnen wird sich dies in der Regel wieder ausgleichen. Für Pflegebedürftige, die bei der Überleitung bereits in einer stationären Einrichtung lebten, besteht Besitzstandsschutz. Sie müssen nach der Umstellung auf Pflegegrade keinen höheren Anteil tragen als zuvor.
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Palliativversorgung
Die SAPV-Richtlinie regelt die ärztliche Verordnung und den Inhalt der Palliativversorgung. » Lesen
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Pflegeleistungen
Die Pflegeleistungen richten sich seit 1. Januar 2017 nach der neuen Einstufung in fünf Pflegegrade. Eine Tabelle zeigt die Leistungsbeiträge im Überblick. » Lesen
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Höhere Leistungsbeträge und steigender Beitragssatz in der SPV
vdek: Dynamisierung der Pflegeleistungen wichtig – Beitragserhöhung 2025 keine nachhaltige Lösung
Zu den angekündigten Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) sagt vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner: „Es ist gut für die Pflegebedürftigen, dass nun alle ambulanten und stationären Leistungsbeträge in der SPV dynamisiert werden.” Dass es daneben erneut zu Beitragssatzanhebungen kommt, sei das Ergebnis einer fehlenden Finanzreform. » Lesen
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Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV)
Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zur Pflegeversicherung wie z. B. zu Beitragssätzen, Einnahmen und Leistungsausgaben, Leistungsempfängern und Pflegeleistungen. » Lesen
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Interview mit Dr. Janosch Dahmen, gesundheitspolitischer Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen
„Wir müssen die strukturelle Ineffizienz des Systems verändern“