Palliativversorgung
Die SAPV-Richtlinie regelt die ärztliche Verordnung und den Inhalt der Palliativversorgung. » Lesen
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden am 1.1.2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst. Ziel der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs war es, somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigte Menschen in der Pflegeversicherung gleichzubehandeln. Bei der Überleitung in das neue System wurde durch Bestandsschutzregelungen sichergestellt, dass bisherige Leistungsbezieher nach der Umstellung nicht schlechter gestellt sind als nach altem Recht. Dabei wurden folgende Überleitungsregelungen angewandt:
Durch die automatische Überleitung in die neuen Pflegegrade war eine Neubegutachtung nicht notwendig. Pflegebedürftige hatten jedoch die Möglichkeit, ohne Risiko die formale Überleitung durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen. Eine Herunterstufung unter den Pflegegerad, der durch die formale Überleitung erreicht wurde, war dabei ausgeschlossen.
In stationären Pflegeeinrichtungen wurde ein einrichtungsindividueller einheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit haben alle Bewohner eines Pflegeheims seit 1.1.2017 einen gleich hohen Beitrag an den Pflegekosten zu leisten. Im Vergleich zur vorigen Regelung fällt der Eigenanteil bei Pflegebedürftigen in niedrigen Pflegegraden nun etwas höher, dafür in den höheren Pflegegraden etwas geringer aus. Im Verlauf der Pflegebedürftigkeit des Einzelnen wird sich dies in der Regel wieder ausgleichen. Für Pflegebedürftige, die bei der Überleitung bereits in einer stationären Einrichtung lebten, besteht Besitzstandsschutz. Sie müssen nach der Umstellung auf Pflegegrade keinen höheren Anteil tragen als zuvor.
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Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zur Pflegeversicherung wie z. B. zu Beitragssätzen, Einnahmen und Leistungsausgaben, Leistungsempfängern und Pflegeleistungen. » Lesen
Mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes zum 01.01.2019 wurde der Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen bekräftigt, die betriebliche Gesundheitsförderung in Krankenhäusern, (teil-) stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten zu stärken. Das Ersatzkassen-Angebot MEHRWERT:PFLEGE unterstützt Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit einer Prozessberatung zur psychischen und physischen Verbesserung der Gesundheit aller Beschäftigten. » Lesen
Zum Auftakt der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Pflegereform fordert der vdek, zuerst die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) grundlegend zu sichern. Der Bund müsse versicherungsfremde Leistungen übernehmen. Auch die Länder stünden in der Verantwortung, Pflegebedürftige spürbar zu entlasten. » Lesen
Ab dem 1. Juli 2025 können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einfacher auf Unterstützungsangebote zurückgreifen: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbudget gebündelt. Pflegepersonen erhalten dadurch mehr Spielraum bei Auszeiten – bei weniger Bürokratie. Der vdek begrüßt die Neuregelung als wichtigen Schritt zur Entlastung pflegender Angehöriger. » Lesen
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI definiert. Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde am 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. » Lesen
Die soziale Pflegeversicherung wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz im Jahr 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die sich organisatorisch unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen befinden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden paritätisch vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. » Lesen