Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV)
Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zur Pflegeversicherung wie z. B. zu Beitragssätzen, Einnahmen und Leistungsausgaben, Leistungsempfängern und Pflegeleistungen. » Lesen
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden am 1.1.2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst. Ziel der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs war es, somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigte Menschen in der Pflegeversicherung gleichzubehandeln. Bei der Überleitung in das neue System wurde durch Bestandsschutzregelungen sichergestellt, dass bisherige Leistungsbezieher nach der Umstellung nicht schlechter gestellt sind als nach altem Recht. Dabei wurden folgende Überleitungsregelungen angewandt:
Durch die automatische Überleitung in die neuen Pflegegrade war eine Neubegutachtung nicht notwendig. Pflegebedürftige haben jedoch die Möglichkeit, ohne Risiko die formale Überleitung durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen. Eine Herunterstufung unter den Pflegegerad, der durch die formale Überleitung erreicht wurde, ist dabei ausgeschlossen.
In stationären Pflegeeinrichtungen wurde ein einrichtungsindividueller einheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit haben alle Bewohner eines Pflegeheims seit 1.1.2017 einen gleich hohen Beitrag an den Pflegekosten zu leisten. Im Vergleich zur vorigen Regelung fällt der Eigenanteil bei Pflegebedürftigen in niedrigen Pflegegraden nun etwas höher, dafür in den höheren Pflegegraden etwas geringer aus. Im Verlauf der Pflegebedürftigkeit des Einzelnen wird sich dies in der Regel wieder ausgleichen. Für Pflegebedürftige, die bei der Überleitung bereits in einer stationären Einrichtung lebten, besteht Besitzstandsschutz. Sie müssen nach der Umstellung auf Pflegegrade keinen höheren Anteil tragen als zuvor.
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Uwe Klemens, vdek-Verbandsvorsitzender, hat auf der vdek-Mitgliederversammlung am 04.12.2020 vor den Versicherten- und Arbeitgebervertretern der Ersatzkassen die zentrale Rolle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der Bewältigung der Corona-Pandemie hervorgehoben. » Lesen
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Der vdek begrüßt das von Gesundheitsminister Jens Spahn vorgelegte Konzept für eine Pflegereform. Die Politik gehe drängende Probleme an, erklärt vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner. Die Reform sei im Sinne der Pflegebedürftigen und Beschäftigten. » Lesen
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung. Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) erbringen diese Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. » Lesen