Medizinische Dienste (MD)

Die Medizinischen Dienste (MD, bis Mitte 2021 „Medizinische Dienste der Krankenversicherung“, MDK) sind eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Bundesländern und unterstützen die Kranken- und Pflegekassen bei medizinischen sowie pflegerischen Fragen.

Die Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, die jeweiligen MD in bestimmten Fällen bei wichtigen Leistungsentscheidungen zur Durchführung von Begutachtungen zu beauftragen. Die MD haben als unabhängige Instanz dabei die Aufgabe, die medizinischen und pflegerischen Fragestellungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen objektiv zu beantworten und diesen hierdurch eine medizinische Grundlage für ihre leistungsrechtlichen Entscheidungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus überprüfen die MD in bestimmten Fällen aus medizinischer Sicht die Richtigkeit der Abrechnungen der Krankenhäuser. Weiterhin beauftragen die Pflegekassen die MD mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit (früher Pflegestufe) vorliegt. Zudem führen die MD im Auftrag der Pflegekassen Einzelfallbegutachtungen, Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen sowie sozialmedizinische Beratungsleistungen durch.

Organe eines MD sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte des jeweiligen MD nach den Richtlinien des Verwaltungsrats. Er stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den MD gerichtlich und außergerichtlich. Der Verwaltungsrat besteht aus stimmberechtigten Vertretern der Arbeitgeber, Versicherten und Betroffenen, wie Patienten und Pflegebedürftigen, sowie beratenden Vertretern von Ärzte- und Pflegekammern. Der Verwaltungsrat hat

  • die Satzung zu beschließen
  • den Haushaltsplan festzustellen
  • die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen
  • Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des MD unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Abs. 2 SGB V aufzustellen
  • Nebenstellen zu errichten und aufzulösen
  • den Vorstand zu wählen und zu entlasten

Die Fachaufgaben der MD werden von Ärztinnen und Ärzten, Angehörigen anderer Heilberufe sowie von Pflegefachkräften wahrgenommen.

Die zur Finanzierung der Aufgaben der MD gemäß § 275 Absätze 1 bis 3b SGB V sowie zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlichen Mittel werden von den Kranken- und Pflegekassen durch eine Umlage je Mitglied nach der amtlichen Statistik KM 6 erbracht.

Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) koordiniert die bundesweite Zusammenarbeit der 15 nach Bundesländern organisierten MD. Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen MDK-Reformgesetz war beschlossen worden, dass die MD die Trägerschaft des MD Bund vom Spitzenverband Bund der Krankenversicherung (GKV-SV) übernehmen. Dieser Schritt wurde zum 1. Januar 2022 vollzogen.

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