Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten, um die Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell zu überwinden und den Arbeitsplatz bzw. das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.
Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Abs. 2 SGB IX. Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber zu Gunsten aller Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen hat. Die Durchführung des BEM setzt die Zustimmung des Betroffenen voraus. Abgesehen von einigen Rahmenbedingungen, z.B. Einbeziehung zu beteiligender Stellen, Datenschutz, werden ansonsten keine konkreten Vorgaben zur Umsetzung des BEM gemacht.
Zur Unterstützung der Arbeitgeber haben Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit zusammen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) einen Handlungsleitfaden erstellt.
– Hilfestellung für Unternehmen zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Alle Arbeitgeber in Deutschland sind aufgefordert, für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.
Bei weiteren Fragen zum BEM helfen die Rehabilitationsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) weiter. Diese sind vom Arbeitgeber hinzuzuziehen, sofern Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten wird das Integrationsamt hinzugezogen.
Da esenorm viele Informationen zum BEM gibt, stehen sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte vor der Herausforderung, diese unterschiedlichen Informationen und Services zu erfassen, zu verstehen und auf die eigene Situation zu übertragen. Der auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation entwickelte "BEM-Kompass" hilft, sich in kurzer Zeit im Themenfeld BEM zu orientieren. Arbeitgebern mit einer kleineren bis mittleren Betriebsgröße wird ein erstes Orientierungswissen an die Hand gegeben, um das BEM möglichst eigenständig umsetzen zu können. Gleichzeitig werden Beschäftigte aufgeklärt, sodass sie eine informierte Entscheidung darüber treffen können, ob ein BEM für sie infrage kommt und wie sie es selbst mit ausgestalten können. Der BEM-Kompass gibt aus betriebspraktischer Sicht Orientierung zu den handlungsleitenden Fragen des "WARUM? WAS? WIE? und WO?".
Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung zu gewöhnen. » Lesen
Tour de BEM – Abschlussbericht 2013
Im Rahmen ihrer gemeinsamen Veranstaltungsreihe „Tour de BEM“ informierten die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund über die rechtlichen Grundlagen des BEM, stellten Praxisbeispiele vor, wie funktionierendes Eingliederungsmanagement im Betrieb umgesetzt werden kann, und zeigten, mit welchen Mitteln die Sozialversicherung Beschäftigte und deren Arbeitgeber bei der Eingliederung unterstützen kann.