Arbeitgeber-Informationen zu Zahlstellenverfahren für Beiträge aus Versorgungsbezügen
Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben der zuständigen Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge – hierzu gehören insbesondere Betriebsrenten und Pensionen – mitzuteilen (§ 202 Abs. 1 SGB V). Die Krankenkassen ihrerseits melden den Zahlstellen u.a. Angaben über die Beitragspflicht.
Welche Aufgaben die Zahlstellen und die Krankenkassen im Melde- und Beitragsverfahren für Versorgungsbezüge im Einzelnen wahrzunehmen haben, ist in der Zahlstellenverfahrensbeschreibung vom 18.03.2020 dargestellt.
Verfahrensbeschreibung in der Fassung vom 18.03.2020
gültig ab 01.10.2020
Datensatzbeschreibung in der Fassung vom 18.03.2020
gültig ab 01.10.2020
Gemeinsame Grundsätze in der Fassung vom 13.02.2020
gültig ab 01.10.2020