Zahlstellenverfahren für Beiträge aus Versorgungsbezügen
Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben der zuständigen Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge – hierzu gehören insbesondere Betriebsrenten und Pensionen – mitzuteilen (§ 202 Abs. 1 SGB V). Die Krankenkassen ihrerseits melden den Zahlstellen u.a. Angaben über die Beitragspflicht.
Welche Aufgaben die Zahlstellen und die Krankenkassen im Melde- und Beitragsverfahren für Versorgungsbezüge im Einzelnen wahrzunehmen haben, ist in der Zahlstellenverfahrensbeschreibung vom 18.03.2023 dargestellt.
Gemeinsame Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 22.03.2023
gültig ab 01.01.2024
Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 11. Mai 2023
gültig ab 1. Januar 2024