Zahlstellenverfahren für Beiträge aus Versorgungsbezügen

Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben der zuständigen Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge – hierzu gehören insbesondere Betriebsrenten und Pensionen – mitzuteilen (§ 202 Abs. 1 SGB V). Die Krankenkassen ihrerseits melden den Zahlstellen u.a. Angaben über die Beitragspflicht.

Welche Aufgaben die Zahlstellen und die Krankenkassen im Melde- und Beitragsverfahren für Versorgungsbezüge im Einzelnen wahrzunehmen haben, ist in der Zahlstellenverfahrensbeschreibung vom 18.03.2023 dargestellt.