Sachbezugswerten für freie Verpflegung und freie Unterkunft

Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung gewährt werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Zu den Sachbezügen zählen unter anderem die Gewährung von Kleidung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost oder Deputaten. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Sachbezüge, der die Basis für die Beitragsberechnung bildet, bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV Folgendes: Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Beitragseinzugs den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes Kalenderjahr im Voraus fest. Damit soll erreicht werden, dass auch für diejenigen Versicherten, die an Stelle von Barlohn Sachbezüge erhalten, ein einkommensgemäßer Sozialversicherungs-Beitrag entrichtet wird. Nur dadurch ist sichergestellt, dass diese Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles auch Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erhalten, die ihrem Verdienst einschließlich etwaiger Sachbezüge entsprechen.