Arbeitgeber-Informationen zur Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Nach § 28a SGB IV hat der Arbeitgeber bzw. ein anderer Meldepflichtiger für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erstatten.
Nähere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze können den Dokumenten weiter unten entnommen werden.
Information für die Arbeitgeber zum DEÜV-Meldeverfahren seit 01.04.2016
hier: Datenannahme beim GKV-Kommunikationsserver nur noch über die eXTra-Schnittstelle 1.4 möglich
Die Daten für die Arbeitgebermeldeverfahren werden bei dem Kommunikationsserver der Informationsstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung angeliefert. Die entsprechende Schnittstelle entsprach bisher dem eXTra-Standard 1.3. Als Folge gesetzlicher Bestimmungen war diese Schnittstelle weiterzuentwickeln. Seit dem 01.01.2016 wären von daher die Daten beim Kommunikationsserver der ITSG an die dortige Schnittstelle eXTra-Standard 1.4 aufzuliefern. Im Hinblick auf die vielfältigen Umsetzungsarbeiten bei Arbeitgebern und Softwareerstellern zum Jahreswechsel 2015/2016 ist noch eine Übergangsfrist bis zum 01.04.2016 eingeräumt worden, bis zur der die Daten auch noch angenommen werden können, wenn die Schnittstelle eXTra-Standard 1.3 des Kommunikationsservers bedient wird.
Es ist zu beachten, dass die Schnittstelle eXTra-Standard 1.3 des Kommunikationsservers mit Ablauf des 01.04.2016 endgültig abgeschaltet wird. Dass bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt
- weder Sozialversicherungsmeldungen
- noch Beitragsnachweise
vom GKV-Kommunikationsserver angenommen und weitergeleitet werden. Der Arbeitgeber erhält einen Hinweis durch den GKV-Kommunikationsserver, dass die Annahme abgelehnt wird.
Auch die Konvertierung des Datensatzes DSME bzw. der Meldungen zum Meldeverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz wird zu diesem Zeitpunkt eingestellt.
Diese Hinweise bitten wir besonders zu beachten, um unnötige Rückweisungen von Meldungen insbesondere von maschinell übermittelten Beitragsnachweisen zu vermeiden.
Betriebsnummern-Verzeichnis
Bitte beachten: Die Prüfung der aufsteigenden Nummerierung zugesandter Dateien ist nicht entfallen. Weiterhin ist in den Fällen, in denen mehrere Betriebe/Betriebsstätten/Fremdbetriebe abgerechnet werden nur eine Meldedatei je Datenannahmestelle zu erzeugen. Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte an unseren IT-Service unter der Rufnummer: 030/26931-1617 (it-service@vdek.com). Die Betriebsnummern sind dem Betriebsnummern-Verzeichnis der Ersatzkassen für das Meldeverfahren nach der DEÜV zu entnehmen:
Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“
Das gemeinsame Meldeverfahren zur Sozialversicherung wird in dem folgenden gemeinsamen Rundschreiben vom 29.06.2016 in der Fassung vom 30.03.2022 dargestellt:
in der Fassung vom 30.03.2022
Schlüsselzahlen für die Abgabegründe und Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Übersicht zu meldender Sachverhalte
Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz (DSME) mit den Datenbausteinen
Angaben zur Tätigkeit nach dem Tätigkeitsschlüssel im "Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit" der Bundesagentur für Arbeit
Tabelle der gültigen Vorsatzworte
Tabelle der gültigen Namenszusätze
Staatsangehörigkeit und Länderkennzeichen für Auslandsanschriften
Vorlaufsatz
Datensatz Kommunikation
Datensatz Betriebsdatenpflege
Datensatz Meldung
Meldungen von Entgeltersatzleistungen und Anrechnungszeiten der Leistungsträger an die Rentenversicherung
DSAK – Datensatz Arbeitgeberkonto
Datensatz zur Abfrage einer Versicherungsnummer (DSVV), gültig ab 01.01.2022
Nachlaufsatz
Verbindliche Bestandsprüfungen der DEÜV-Datensätze
Feststellung der aktuellen Versicherungsnummer
Überprüfung einer Versicherungsnummer
Datensätze zum Datenaustausch Betriebsdaten
Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK, DBMM, DBMS, DBGZ, DBBG, DBFE)
Prüfungen beim Zugang von Anmeldungen und Abmeldungen für geringfügige Beschäftigungen
Beschickung der Verfahrensmerkmale, Betriebsnummern und Datumsangaben in den Datenaustauschverfahren; gültig bis 31.12.2015
Verzeichnis der zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüsseln und Beitragsgruppenschlüsseln
Datenannahmestellen von Meldungen nach der DEÜV, DÜBAK und von Beitragsnachweisen
Prüfung der ausländischen Postleitzahlen
Unfallversicherungsträger mit zulässigen fiktiven Gefahrtarifstellen
Betriebsnummer des UV-Trägers in Abhängigkeit der Mitgliedsnummer
Datensatz zur Übermittlung der Änderung von Personendaten gemäß § 196 Absatz 2 SGB VI von der DSRV an die zuständige Einzugsstelle
Datensatz Mitgliedsnummern
Besondere Schlüsselzahlen in der See-Sozialversicherung
Knappschaftliche Besonderheiten
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung
Die gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV.
Vom 24.06.2021 in der vom 01.01.2022 an geltenden Fassung
Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen
Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) gültig ab 01.01.2022
Schlüsselzahlen für Personengruppen gültig ab 01.01.2020
Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV gültig ab 01.01.2022
Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung.
Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber
Schlüsselzahlen für die besonderen Angaben bei Meldungen für Seeleute gültig ab 01.01.2016
Schlüsselzahlen für die besonderen Angaben im knappschaftlichen Meldeverfahren gültig ab 01.01.2016
Gemeinsame Grundsätze für die Systemprüfung
Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV.
vom 04.03.2021 in der vom 01.07.2022 an geltenden Fassung
vom 04.03.2021 in der vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 geltenden Fassung