Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Hörhilfen
Vertrag zur Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Hörsystemen zum 01.01.2023
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat als Bevollmächtigter der Ersatzkassen gemeinsam mit der vertragsschließenden Institution mehrere Anpassungen im Bereich der Versorgung der Erwachsenen durchgeführt.
Dieser Vertrag ersetzt den Rahmenvertrag und die Anlagen 1, 2, 4 und 5 einschließlich der Anhänge vom 01.07.2015 und 01.10.2017.
Den Vertrag zur Versorgung der Erwachsenen finden Sie hier zum Download:
Damit die Abrechnung der (Folge-)Service- und Reparaturpauschale ab dem 7. Jahr weiterhin schnell und unbürokratisch bezahlt werden kann, bieten wir den Akustikern die Nutzung eines Nachweises (Muster) zur Dokumentation der Leistung an, welcher im Rahmen der Abrechnung als Urbeleg beizufügen ist.
Vertrag zur Versorgung der Ersatzkassenversicherten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Hörsystemen vom 01.07.2015
Der „Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen“ vom 01.07.2015 bleibt mit seiner Anlage 3 für die Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestehen.
Den Vertrag zur Versorgung finden Sie hier zum Download:
Vertrag zur Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Hörhilfen über den verkürzten Versorgungsweg zum 01.06.2024
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat als Bevollmächtigter der Ersatzkassen gemeinsam mit der vertragsschließenden Institution mehrere Anpassungen im bestehenden „Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen“ vorgenommen.
Im Rahmen einer Bekanntmachung nach § 127 Abs. 2 S. 3 SGB V wurde die Versorgung mit Hörhilfen über den verkürzten Versorgungsweg verhandelt.
Den aktuellen Vertrag einschließlich der Beitrittserklärung finden Sie hier zum Download:
Sofern Sie einem der Verträge beitreten möchten, senden Sie bitte die jeweilig ausgefüllte Beitrittserklärung an die vdek-Verbandszentrale:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Ambulante Versorgung
Askanischer Platz 1
10963 Berlin
Die Verträge regeln die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen mit neuen Hörsystemen im Rahmen des § 33 Abs. 1 SGB V. Die Versorgung umfasst die Produkte, die anschließenden Serviceleistungen, die Abrechnung der Pauschalpreise für die vertraglich vereinbarten Hilfsmittel und Serviceleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauches. Näheres ist dem Vertrag zu entnehmen.
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Neuer Ersatzkassenvertrag
Versicherte der Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK) erhalten seit 1. Januar 2023 eine bessere Versorgung mit Hörgeräten. Das ist Inhalt eines Vertrags, den der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit der Bundesinnung der Hörakustiker (biha) geschlossen hat. „Die verbesserte Versorgung bedeutet ein Plus an Lebensqualität für unsere Versicherten“, betont Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek. » Lesen
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Hörgeräte: Verkürzter Versorgungsweg
Versicherte der Ersatzkassen können künftig wählen, ob sie sich bei der Auswahl eines Hörgerätes von einem Hörakustiker oder einem HNO-Arzt beraten lassen wollen. Das regelt ein Vertrag des vdek, der zum 1. Dezember 2018 in Kraft tritt. Bislang war für die Patienten nur die Beratung und Versorgung durch den Hörgeräteakustiker möglich. Im neuen „verkürzten Versorgungsweg“ erhalten volljährige Versicherte ihre Hörgeräte direkt vor Ort in einer HNO-Praxis. » Lesen