Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Hörhilfen

Verträge zur Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Hörsystemen

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat als Bevollmächtigter der Ersatzkassen Verträge zur Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Hörsystemen geschlossen.

Der Vertrag zur Versorgung der Erwachsenen ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Er gilt für die vdek-Mitgliedskassen TK (nur noch bis 31.05.2026), BARMER (nur noch bis 28.02.2026), DAK, KKH, hkk und HEK.

Der „Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen“ vom 01.07.2015 bleibt mit seiner Anlage 3 für die Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestehen. Er gilt für alle Mitgliedskassen des vdek.

Darüber hinaus hat der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) als Bevollmächtigter der Ersatzkassen die Versorgung mit Hörhilfen über den verkürzten Versorgungsweg vertraglich geregelt. Der Vertrag ist zum 01.06.2024 in Kraft getreten. Er gilt für alle Mitgliedskassen des vdek.

Die Verträge regeln die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen mit neuen Hörsystemen im Rahmen des § 33 Abs. 1 SGB V. Näheres ist den Verträgen zu entnehmen.

Wenn Sie Interesse an einem Vertragsbeitritt haben, können Sie die Verträge zur Einsicht und die Beitrittsunterlagen anfordern. Schreiben Sie uns dafür eine Mail an

Vertragsbeitritte@vdek.com

Auch Fragen beantworten wir Ihnen gern auf diesem Wege.

Beitreten können alle Leistungserbringer, die eine gültige Präqualifizierung für die vertragsgegenständlichen Versorgungsbereiche haben.

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