G-BA-Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
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Die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots.
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Zuzahlungsbefreite Arzneimittel sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die Versicherte nicht die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent (mindestens fünf Euro bis maximal zehn Euro) nach § 61 SGB V zahlen müssen. Dies ist jedoch nur für Arzneimittel möglich, deren Abgabepreis mindestens um 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag, den die GKV erstattet, ist. Der GKV-Spitzenverband kann diese preisgünstigen Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung befreien, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Diese Regelung ist Teil des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung, infolgedessen erstmals am 1.7.2006 Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für bestimmte Arzneimittel in Kraft getreten sind.
Darüber hinaus können Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, trotzdem ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit sein. Krankenkassen können im Rahmen von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Unternehmern die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 S. 5 SGB V).
Ausführliche Informationen über zuzahlungsbefreite Arzneimittel sowie Übersichten zuzahlungsbefreiter Arzneimittel finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes: Befreiungsliste Arzneimittel.
Für eine Vielzahl von Arzneimittel gibt es den sogenannten Festbetrag. Hierbei handelt es sich um den maximalen Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Wenn der Verkaufspreis den Festbetrag übersteigt, ist die Differenz durch die Versicherten zu tragen. Alternativ kann auch auf ein therapeutisch gleichwertiges Präparat ohne Aufzahlung ausgewichen werden.
Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind die aktuellen Festbeträge hinterlegt.
| Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) | 50 € | |
| + Großhandelszuschlag | 3,15 % + 0,73 € | 2,31 € |
| = Apothekeneinkaufspreis (AEP) |
52,31 € | |
| + Apothekenzuschlag | 3 % auf AEP + 9,00 € |
10,57 € |
| + Notdienstzuschlag | 0,21 € | |
| + Förderzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen | 0,20 € | |
| = Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP) |
63,29 € | |
| + Mehrwertsteuer |
19 % auf Netto-AVP | 12,03 € |
| = Apothekenverkaufspreis (AVP) |
75,32 € | |
| - gesetzliche Zuzahlung des Versicherten | 10 % vom Brutto-AVP, mindestens 5,00 € und maximal 10,00 € |
7,53 € |
| - gesetzlicher Apothekenabschlag |
1,77 € | |
| - gesetzlicher Herstellerabschlag * |
7 % vom ApU | 3,50 € |
| = effektive Ausgaben der GKV (evt. Rabattvertrag unberücksichtigt) | 62,52 € |
* für Arzneimittel ohne Festbetrag (festbetragsgebundene Arzneimittel immer mit 10 %)
| Apothekeneinkaufspreis (AEP) für Wirkstoff, Salbengrundlage, Gefäß | 5,00 € | |
| + Festzuschlag |
90 % auf AEP | 4,50 € |
| + Rezepturzuschlag für Herstellung | 6,00 € | |
| + Fixentgelt |
8,35 € | |
| = Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP) | 23,85 € | |
| + Mehrwertsteuer |
19 % auf Netto-AVP | 4,53 € |
| = Apothekenverkaufspreis (AVP) |
28,38 € | |
| - gesetzliche Zuzahlung des Versicherten |
10 % vom AVP, mindestens aber 5,00 € | 5,00 € |
| - gesetzlicher Apothekenabschlag |
1,77 € | |
| = effektive Ausgaben der GKV |
21,61 € |
Mit der CAR-T-Zelltherapie – die unter die sogenannten Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) fällt – haben die Pharmaunternehmen Novartis und Gilead eine neuartige Krebsimmuntherapie auf den Markt gebracht. Seit August 2018 sind die Präparate Kymriah® mit dem Wirkstoff Tisagenlecleucel von Novartis und Yescarta® mit dem Wirkstoff Axicabtagene Ciloleucel von Gilead in Deutschland für die Behandlung von austherapierten Patienten zugelassen, die an aggressiven Varianten von Leukämie und Lymphomen („Blutkrebs“) erkrankt sind. Da es sich hierbei um sogenannte „Orphan drugs“ mit einer schnellen Zulassung handelt, also um Medikamente für seltene Erkrankungen, waren die Zulassungsanforderungen eher als gering zu bezeichnen. Das heißt die Therapien wurden nicht nach dem Goldstandard der randomisierten kontrollierten Doppelblindstudien geprüft. Mit den Studienergebnissen der pharmazeutischen Unternehmen werden sehr gute Heilchancen für grundsätzlich austherapierte Patienten suggeriert. Ob dem so tatsächlich ist, wird sich erst in Zukunft zeigen.
Der vdek hat gemeinsam mit dem Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD), der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) sowie der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO) Forderungen aufgestellt, wie am Modell der CAR-T-Zelltherapie Hochpreis-Arzneimittel kontrolliert in die Regelversorgung eingeführt werden sollten. » Lesen
Mit der CAR-T-Zelltherapie wurde eine neuartige Krebsimmuntherapie entwickelt. Seit 2018 sind in Deutschland zwei Präparate für die Behandlung von austherapierten Patienten zugelassen, die an aggressiven Varianten von Leukämie und Lymphomen erkrankt sind. In den nächsten Jahren sind ähnliche Therapieverfahren zu erwarten, verbunden mit einem hohen Kostenanstieg für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). » Lesen
Anlässlich der erneuten Beratungen zur Standortklausel mahnt der vdek, dass Ausnahmen vom erhöhten Herstellerabschlag die GKV nicht zusätzlich belasten dürfen. Mindereinnahmen sollen durch höhere Rabatte für Hersteller ohne Produktion in Deutschland ausgeglichen und Entlastungen auf essenzielle Arzneimittel begrenzt werden. » Lesen
Zur morgigen Tagung des „Fachgremium Standortklausel“ warnt vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner davor, die Förderung des Pharmastandorts aus GKV-Beiträgen zu finanzieren. Ausnahmen vom zusätzlichen Herstellerabschlag müssten finanziell kompensiert werden. » Lesen
Hier finden Sie Grafiken und Tabellen zum Thema Arzneimittel, etwa zu den Ausgaben für Arzneimittel, zum Umsatz der Apotheken und zu gesetzlichen Arzneimittelrabatten. » Lesen
Die Preise für neue, patentgeschützte Arzneimittel sind europaweit zu hoch. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der Association Internationale de la Mutualité (AIM). „Die Studie zeigt das Einsparpotenzial, wenn wir ein Preisbildungsverfahren hätten, dass sich stärker an den realen Kosten der Pharmaindustrie orientiert”, kommentiert vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner. » Lesen
Vor dem Hintergrund der anstehenden Apothekenreform erklärt vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner: „Von der geforderten Erhöhung des Packungsfixums von 8,35 Euro auf 9,50 Euro profitieren vor allem Apotheken mit hohen Packungsabgabemengen in Ballungsgebieten und Versandapotheken.“ Benötigt werde eine gute Apothekenversorgung sowohl in Ballungsgebieten als auch auf dem Land. » Lesen
Heute berät der Bundestag über einen Antrag der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen zum Thema „Kosten für hochpreise Arzneimittel bezahlbar halten“. In diesem Zusammenhang weist der vdek auf den wichtigen Beschluss des G-BA zur Austauschbarkeit von Biologika durch preisgünstigere Nachahmerpräparate hin. Dieser wird vom vdek ausdrücklich unterstützt. » Lesen