
G-BA-Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
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Die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots.
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Zuzahlungsbefreite Arzneimittel sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die Versicherte nicht die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent (mindestens fünf Euro bis maximal zehn Euro) nach § 61 SGB V zahlen müssen. Dies ist jedoch nur für Arzneimittel möglich, deren Abgabepreis mindestens um 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag, den die GKV erstattet, ist. Der GKV-Spitzenverband kann diese preisgünstigen Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung befreien, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Diese Regelung ist Teil des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung, infolgedessen erstmals am 1.7.2006 Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für bestimmte Arzneimittel in Kraft getreten sind.
Darüber hinaus können Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, trotzdem ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit sein. Krankenkassen können im Rahmen von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Unternehmern die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 S. 5 SGB V).
Ausführliche Informationen über zuzahlungsbefreite Arzneimittel sowie Übersichten zuzahlungsbefreiter Arzneimittel finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes: Befreiungsliste Arzneimittel
Mit der CAR-T-Zelltherapie – die unter die sogenannten Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) fällt – haben Pharmaunternehmen eine neuartige Krebsimmuntherapie auf den Markt gebracht. Seit August 2018 sind Präparate mit den Wirkstoffen Tisagenlecleucel und Axicabtagene Ciloleucel in Deutschland für die Behandlung von austherapierten Patienten zugelassen, die an aggressiven Varianten von Leukämie und Lymphomen („Blutkrebs“) erkrankt sind. Am 18.09.2019 fand zur Car-T-Zell-Therapie eine Pressekonferenz unter Beteiligung des vdek statt. » Mehr
Arzneimittel sind für die medizinische Versorgung wichtig, die Ausgaben tragen aber auch erheblich zur Kostensteigerung im Gesundheitswesen bei. Daher sind in den letzten Jahren zahlreiche Gesetze und Regelungen erlassen worden, um die Kostensteigerung einzudämmen. » Lesen
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Das Projekt RESIST von Ersatzkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen hat das Ziel, den unnötigen Antibiotikaeinsatz bei Atemwegsinfekten in der ambulanten Versorgung zu reduzieren. » Lesen
Der vdek und die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) bauen das Angebot für Impfungen am Arbeitsplatz weiter aus. Ab sofort können Versicherte der Ersatzkassen gängige Impfungen auch beim Betriebsarzt durchführen lassen, wenn dieser eine entsprechende Teilnahmevereinbarung mit DGAUM schließt. » Lesen