
Arzneimittel

Arzneimittelrichtlinie des G-BA
Die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die Versicherte nicht die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent (mindestens fünf Euro bis maximal zehn Euro) nach § 61 SGB V zahlen müssen. Dies ist jedoch nur für Arzneimittel möglich, deren Abgabepreis mindestens um 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag, den die GKV erstattet, ist. Der GKV-Spitzenverband kann diese preisgünstigen Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung befreien, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Diese Regelung ist Teil des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung, infolgedessen erstmals am 1.7.2006 Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für bestimmte Arzneimittel in Kraft getreten sind.
Darüber hinaus können Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, trotzdem ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit sein. Krankenkassen können im Rahmen von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Unternehmern die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 S. 5 SGB V).
Ausführliche Informationen über zuzahlungsbefreite Arzneimittel sowie Übersichten zuzahlungsbefreiter Arzneimittel finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes: Befreiungsliste Arzneimittel.
Festbeträge für Arzneimittel
Für eine Vielzahl von Arzneimittel gibt es den sogenannten Festbetrag. Hierbei handelt es sich um den maximalen Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Wenn der Verkaufspreis den Festbetrag übersteigt, ist die Differenz durch die Versicherten zu tragen. Alternativ kann auch auf ein therapeutisch gleichwertiges Präparat ohne Aufzahlung ausgewichen werden.
Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind die aktuellen Festbeträge hinterlegt.
Zusammensetzung eines Arzneimittelpreises
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) | 50 € | |
+ Großhandelszuschlag | 3,13 % + 0,70 € | 2,28 € |
= Apothekeneinkaufspreis (AEP) |
52,28 € | |
+ Apothekenzuschlag | 3 % auf AEP + 8,35 € |
9,92 € |
+ Notdienstzuschlag | 0,21 € | |
+ Förderzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen | 0,20 € | |
= Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP) |
62,61 € | |
+ Mehrwertsteuer |
19 % auf Netto-AVP | 11,90 € |
= Apothekenverkaufspreis (AVP) |
74,51 € | |
- gesetzliche Zuzahlung des Versicherten | 10 % vom Brutto-AVP, mindestens 5,00 € und maximal 10,00 € |
7,45 € |
- gesetzlicher Apothekenabschlag * |
2,00 € | |
- gesetzlicher Herstellerabschlag ** |
12 % vom ApU | 6,00 € |
= effektive Ausgaben der GKV (evt. Rabattvertrag unberücksichtigt) | 59,06 € |
* eigentlich 1,77 €, ab 2023 zeitlich auf zwei Jahre befristeter Abschlag i. H. v. 2,00 €
** eigentlich 7 %, für 2023 zeitlich befristet 12 % für Arzneimittel ohne Festbetrag (festbetragsgebundene Arzneimittel immer mit 10 %)
Apothekeneinkaufspreis (AEP) für Wirkstoff (1g Pulver), Grundlage (99g Salbengrundlage), Gefäß (Spenderdose für 100g) |
5,00 € | |
+ Festzuschlag |
90 % auf AEP | 4,50 € |
+ Rezepturzuschlag für Herstellung | 6,00 € | |
+ Fixentgelt |
8,35 € | |
= Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP) | 23,85 € | |
+ Mehrwertsteuer |
19 % auf Netto-AVP | 4,53 € |
= Apothekenverkaufspreis (AVP) |
28,38 € | |
- gesetzliche Zuzahlung des Versicherten |
10 % vom AVP, mindestens aber 5,00 € | 5,00 € |
- gesetzlicher Apothekenabschlag |
2,00 € | |
= effektive Ausgaben der GKV |
21,38 € |
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