Arzneimittel

Medikamente

Arzneimittelrichtlinie des G-BA

Die Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die Versicherte nicht die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent (mindestens fünf Euro bis maximal zehn Euro) nach § 61 SGB V zahlen müssen. Dies ist jedoch nur für Arzneimittel möglich, deren Abgabepreis mindestens um 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag, den die GKV erstattet, ist. Der GKV-Spitzenverband kann diese preisgünstigen Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung befreien, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Diese Regelung ist Teil des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung, infolgedessen erstmals am 1.7.2006 Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für bestimmte Arzneimittel in Kraft getreten sind.

Darüber hinaus können Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, trotzdem ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit sein. Krankenkassen können im Rahmen von Rabattverträgen mit pharmazeutischen Unternehmern die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 S. 5 SGB V).

Ausführliche Informationen über zuzahlungsbefreite Arzneimittel sowie Übersichten zuzahlungsbefreiter Arzneimittel finden Sie auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes: Befreiungsliste Arzneimittel.

Festbeträge für Arzneimittel

Für eine Vielzahl von Arzneimittel gibt es den sogenannten Festbetrag. Hierbei handelt es sich um den maximalen Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Wenn der Verkaufspreis den Festbetrag übersteigt, ist die Differenz durch die Versicherten zu tragen. Alternativ kann auch auf ein therapeutisch gleichwertiges Präparat ohne Aufzahlung ausgewichen werden.

Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind die aktuellen Festbeträge hinterlegt.

Zusammensetzung eines Arzneimittelpreises

Beispiel Fertigarzneimittel (ohne Festbetrag)
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU)   50 €
+ Großhandelszuschlag 3,15 % + 0,73 € 2,31 €
= Apothekeneinkaufspreis (AEP)
  52,31 €
+ Apothekenzuschlag 3 % auf AEP + 9,00 €
10,57 €
+ Notdienstzuschlag   0,21 €
+ Förderzuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen   0,20 €
= Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP)
  63,29 €
+ Mehrwertsteuer
19 % auf Netto-AVP 12,03 €
= Apothekenverkaufspreis (AVP)
  75,32 €
- gesetzliche Zuzahlung des Versicherten 10 % vom Brutto-AVP, mindestens 5,00 € und maximal 10,00 €
7,53 €
- gesetzlicher Apothekenabschlag
  1,77 €
- gesetzlicher Herstellerabschlag *
7 % vom ApU 3,50 €
= effektive Ausgaben der GKV (evt. Rabattvertrag unberücksichtigt)   62,52 €

* für Arzneimittel ohne Festbetrag (festbetragsgebundene Arzneimittel immer mit 10 %)

Beispiel verschreibungspflichtige Salbe (100g)
Apothekeneinkaufspreis (AEP) für Wirkstoff, Salbengrundlage, Gefäß   5,00 €
+ Festzuschlag
90 % auf AEP 4,50 €
+ Rezepturzuschlag für Herstellung   6,00 €
+ Fixentgelt
  8,35 €
= Netto-Apothekenverkaufspreis (Netto-AVP)   23,85 €
+ Mehrwertsteuer
19 % auf Netto-AVP 4,53 €
= Apothekenverkaufspreis (AVP)
  28,38 €
- gesetzliche Zuzahlung des Versicherten
10 % vom AVP, mindestens aber 5,00 € 5,00 €
- gesetzlicher Apothekenabschlag
  1,77 €
= effektive Ausgaben der GKV
  21,61 €

CAR-T-Zelltherapie

Mit der CAR-T-Zelltherapie – die unter die sogenannten Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) fällt – haben die Pharmaunternehmen Novartis und Gilead eine neuartige Krebsimmuntherapie auf den Markt gebracht. Seit August 2018 sind die Präparate Kymriah® mit dem Wirkstoff Tisagenlecleucel von Novartis und Yescarta® mit dem Wirkstoff Axicabtagene Ciloleucel von Gilead in Deutschland für die Behandlung von austherapierten Patienten zugelassen, die an aggressiven Varianten von Leukämie und Lymphomen („Blutkrebs“) erkrankt sind. Da es sich hierbei um sogenannte „Orphan drugs“ mit einer schnellen Zulassung handelt, also um Medikamente für seltene Erkrankungen, waren die Zulassungsanforderungen eher als gering zu bezeichnen. Das heißt die Therapien wurden nicht nach dem Goldstandard der randomisierten kontrollierten Doppelblindstudien geprüft. Mit den Studienergebnissen der pharmazeutischen Unternehmen werden sehr gute Heilchancen für grundsätzlich austherapierte Patienten suggeriert. Ob dem so tatsächlich ist, wird sich erst in Zukunft zeigen.

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Infografik: Ablauf einer Zell- und Gentherapie

Revolution in der Onkologie

Mit der CAR-T-Zelltherapie wurde eine neuartige Krebsimmuntherapie entwickelt. Seit 2018 sind in Deutschland zwei Präparate für die Behandlung von austherapierten Patienten zugelassen, die an aggressiven Varianten von Leukämie und Lymphomen erkrankt sind. In den nächsten Jahren sind ähnliche Therapieverfahren zu erwarten, verbunden mit einem hohen Kostenanstieg für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). » Lesen

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