Teilnahme von Apotheken an der Arzneimittelversorgung für Ersatzkassenversicherte
Jede öffentliche Apotheke, deren Leiter einem Mitgliedsverband des Deutschen Apothekerverbandes e.V. (DAV) angehört, ist zur Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aller Ersatzkassenversicherten berechtigt. Falls Ihre Apotheke nicht Mitglied in einem Landesapothekerverband (LAV) des DAV ist, müssen Sie zur Abrechnungsberechtigung für erbrachte Leistungen die nachfolgenden drei Voraussetzungen beachten:
1. Meldung zum Apothekenverzeichnis gegenüber dem DAV
Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) führt gemäß § 293 Abs. 5 SGB V ein bundeseinheitliches Verzeichnis über Apotheken, welches den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird. Nur dadurch kann eine reibungslose Rechnungsbegleichung für Ihre Apotheke durch die Ersatzkassen sichergestellt werden.
Die Meldung zum Apothekenverzeichnis nach § 293 Abs. 5 SGB V erfolgt per Formular gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV):