KHSG

Weitere Zugeständnisse für die Krankenhäuser

Die Krankenhausreform ist das teuerste Reformwerk dieser Wahlperiode. Obwohl viele Länder ihren Investitionspflichten nur unzulänglich nachkommen – auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens für das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) haben sie noch einmal viel für ihre Krankenhäuser herausgeholt.

Der 2. Oktober 2015 war einer der wichtigsten Tage für die Krankenhäuser in Deutschland. An diesem Tag ist ein Maßnahmenpaket vereinbart worden, das den Krankenhäusern deutliche Mehreinnahmen bescheren wird. Schätzungen der Krankenkassen gehen davon aus, dass allein schon aufgrund der Regelungen des Gesetzentwurfs zum KHSG die zusätzlichen Belastungen der Reform bis zum Jahr 2018 vier Milliarden Euro übersteigen werden. Nun sollen nochmal jährlich gut 800 Millionen Euro aufgesattelt werden.

Sicher ist: Die Krankenhausreform wird teuer und sich massiv in Zusatzbeiträgen niederschlagen. Diese sind von den Versicherten allein aufzubringen. Die Minister aus Bund und Ländern haben sich auf weitere Maßnahmen verständigt, unter anderem:

  • Der bis Ende 2016 befristete Versorgungszuschlag wird ab 2017 durch einen unbefristeten Pflegezuschlag in gleicher Höhe (500 Millionen Euro im Jahr) ersetzt.
  • Bei den Landesbasisfallwerten werden die im Gesetzentwurf vorgesehenen Tatbestände gestrichen, die eine ausgabensenkende Wirkung hätten.
  • Die Dauer des Fixkostendegressionsabschlags, der die „doppelte Degression“ ablöst, wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Daneben wird fixiert, für welche Leistungen der Abschlag nicht oder nur hälftig gilt.
  • Sollten Tarifabschlüsse Kosten verursachen, die die Obergrenze für Preiszuwächse im Krankenhausbereich überschreiten, soll der Überschreitungsbetrag hälftig durch die Krankenkassen ausgeglichen werden.
  • Diese erhalten auch die Möglichkeit, sich durch die Bereitstellung ergänzender finanzieller Mittel an den Schließungskosten von Krankenhäusern – eines der primären Ziele des neuen Strukturfonds – gesondert zu beteiligen. Für die Länder werden die Zugangsbedingungen zum Strukturfonds ge- lockert.
  • Die Vergütung der Notfallversorgung soll verbessert werden. Ansatzpunkt ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), der die ärztliche Vergütung regelt. Soll künftig mehr Geld in die Notfallambulanzen von Krankenhäuser gelangen, wird zwangsläufig auch mehr Geld in den ambulanten ärztlichen Notdienst fließen.
  • Nicht zuletzt findet auch die Flüchtlingskrise ihren Niederschlag. Auf  Krankenhausleistungen  von Akutkliniken und psychiatrischen Häusern finden der Mehrerlösausgleich sowie der Mehrleistungsabschlag keine Anwendung.

Die zwischen Bund und Ländern verabredeten Maßnahmen verfolgen vorrangig das Ziel, mehr Geld in die stationäre Versorgung fließen zu lassen oder die Aufwendungen der Länder zu begrenzen. Leider konnte sich die Politik nicht dazu durchringen, die Umsetzung der Reform in qualitativer Hinsicht stärker zu befördern und den Aufbau eines Standortverzeichnisses für zugelassene Krankenhäuser zu vereinbaren. Ohne eine bundeseinheitliche Standortdefinition und ein Standortverzeichnis sind viele Maßnahmen des KHSG jedoch nicht wirkungsvoll umsetzbar.

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