» Nähere Informationen zur Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Online-Wahl-Verordnung) finden Sie hier.
Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz-Entwurf und den darin enthaltenen Regelungen zur Einführung von Online-Sozialwahlen wird ein bedeutsamer Schritt zur Stärkung der Sozialen Selbstverwaltung erreicht. Insbesondere werden die Beteiligung der Versicherten und Beitragszahler im Gesetzliche-Krankenversicherungs-(GKV)-System und die Legitimation ihrer Vertreter in den Verwaltungsräten gefördert. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Einführung von Online-Sozialwahlen unterstützen die ehrenamtlichen Vertreter der Selbstverwaltung darin, das Interesse an der Arbeit der Sozialen Selbstverwaltung zu steigern, neue Wählergruppen zu erschließen und damit die Wahlbeteiligung insgesamt zu stärken. Erfolgreich durchgeführte Online-Wahlen bei den Sozialwahlen 2023 werden außerdem ein wichtiges Signal für die Digitalisierung im Gesundheitswesen sein. Die Ersatzkassen haben sich seit langem für diese Möglichkeit der Weiterentwicklung der Sozialwahlen ausgesprochen und begrüßen die vorgesehenen Neuregelungen ausdrücklich.
Durch die neu vorgesehenen Regelungen in §§ 194a bis 194d SGB Verhalten die Krankenkassenim Rahmen eines Modellprojektes bei den Sozialversicherungswahlen 2023 die Möglichkeit, fakultativ eine Stimmabgabe per Online-Wahl durchzuführen. Die Regelungskompetenz der Selbstverwaltung wird unter anderem dadurch gestärkt, dass die Krankenkassen die Teilnahmeam Modellprojekt in ihrer Satzung zu regeln haben. Die Entscheidung, ob Online-Sozialwahlen durchgeführt werden, obliegt damit richtigerweise dem Ermessen der Partner der Selbstverwaltung. Dadurch wird die Autonomie der Selbstverwaltung in der GKV gewahrt.
Durch die Bildung einer verbindlichen Arbeitsgemeinschaft aller Kassen (ARGE), die eine Online-Wahl anbieten wollen, wird eine einheitliche Umsetzung sichergestellt. Die Vorbereitungen und die Durchführung erfolgen gemeinsam, was die Kosten durch nur eine Ausschreibung minimiert und durch einheitliche Prozesse das Umsetzungsrisiko der Online-Wahl insgesamt reduziert.
Die Online-Wahlen stärken die Legitimation der Selbstverwaltung in der GKV insgesamt und stehen grundsätzlich allen Krankenkassen nach §35a SGB IV zur Verfügung. Daher ist es folgerichtig, dass die Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkasseninnerhalb der GKV aufgeteilt werden.
Um zu gewährleisten, dass das Online-Wahlverfahren hohen Sicherheitsanforderungen entspricht, ist es sinnvoll, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu ermächtigen, die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-Wahlen bis zum 30.9.2020 in einer Rechtsverordnungund einer (technischen) Richtlinie zu regeln.
Ebenso positiv ist, dass das BMG das Modellprojekt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wissenschaftlich evaluieren soll. Die Evaluation bietet die Möglichkeit, Verbesserungspotentiale zu erschließen und das Konzept der Online-Wahlen zum Nutzen der Sozialwahlen weiterzuentwickeln. Die im Gesetzentwurf herausgestellten Aspekte, die insbesondere Gegenstand der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluierung sein müssen, sind nachvollziehbar. Abschließend erfolgt von Seiten des vdek noch ein konkreter Änderungsvorschlag zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 37 Absatz 2b –Bekanntgabe des Verwaltungsaktes). Im Weiteren schließen wir uns der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes an.