Arbeitgeber sind ab 1.1.2018 verpflichtet, der Krankenkasse mitzuteilen, ob sie "Saisonarbeitnehmer" beschäftigen. Als "Saisonarbeitnehmer" gelten nach der neuen Regelung ausländische Beschäftigte, die vorübergehend in Deutschland einer versicherungspflichtigen, auf bis zu acht Monate befristeten Tätigkeit nachgehen, um einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Die Mitteilung ist für Arbeitgeber unkompliziert: Ein Kreuz im Feld "Saisonarbeitnehmer" auf der Arbeitgeberanmeldung reicht dazu aus.
Gleichzeitig werden die Krankenkassen verpflichtet, Saisonarbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass ihnen ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung zusteht, wenn sie sich nach dem Ende der Beschäftigung weiter dauerhaft in Deutschland aufhalten. Der Saisonarbeitnehmer muss dazu binnen drei Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Antrag bei seiner oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl stellen.
Hintergrund der Regelung ist, dass die Krankenkassen die Mitgliedschaft ihrer Versicherten auch dann weiterführen müssen, wenn sich nicht eindeutig klären lässt, ob ein Versicherter überhaupt noch Anspruch auf Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse hat. Bei Saisonkräften war das der Fall, wenn nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob der Arbeitnehmer in sein Heimatland zurückgekehrt war. Diese "obligatorische Anschlussversicherung" von Saisonarbeitern führte dazu, dass eine Vielzahl von scheinbaren Mitgliedschaften bestand und die Kassen für diese Versicherten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhielten - ohne dass Kosten durch Arztbehandlungen o. Ä. entstanden. Dies hatte zu Wettbewerbsverzerrungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geführt.