Rabattverträge

2006 wurde für gesetzliche Krankenkassen erstmals die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern abzuschließen. Schon ein Jahr später gab es eine steigende Inanspruchnahme, da im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes 2007 ein Abgabevorrang für rabattvertragsgeregelte Arzneimittel geschaffen wurde.

Arzneimittel-Rabattverträge werden auf freiwilliger Basis zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern geschlossen. In diesen Verträgen sichert der pharmazeutische Hersteller zu, dass für jede abgegebene Arzneimittelpackung aus seiner Produktion, für die ein Rabattvertrag abgeschlossen wurde, ein Preisnachlass erfolgt, der direkt zwischen Krankenkasse und Hersteller abgewickelt wird. Die Höhe des Preisnachlasses ist dabei ein streng gehütetes Geheimnis der Vertragspartner und selbst der zu beliefernden Apotheke nicht bekannt. Diese kauft die Ware zu den ihr bekannten üblichen Konditionen ein und rechnet sie mit dem sich aus der Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden bundesweit einheitlichen Abrechnungspreis mit der Krankenkasse ab.