Gebärdensprachdolmetscher: Anspruch, Bereitstellung und Vergütung
Nach § 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, sowohl bei der Ausführung von Sozialleistungen als auch im sonstigen Verkehr mit Sozialleistungsträgern die deutsche Gebärdensprache zu verwenden. Die durch Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten sind vom zuständigen Sozialleistungsträger zu tragen.
Der vdek hat zum 01.01.2014 eine Rahmenvereinbarung mit dem Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e. V. (BGSD) abgeschlossen. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/-innen in Norddeutschland (BGN) e.V. erfolgte am 01.06.2017. Diese Rahmenvereinbarungen regeln insbesondere den Anspruchsumfang, die Art der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern/-innen und deren Vergütungsanspruch.
Weitere Hinweise enthalten die gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.09.2008 zur Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und Verwendung von anderen Kommunikationshilfen.
Stand: 01.01.2023
Stand: 01.06.2017