Zweites Pflegestärkungsgesetz

Vergütungsanpassung bei stationären Pflegeeinrichtungen

Der Fokus des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) liegt auf der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Für den Versicherten bedeutet dies, dass seine Pflegebedürftigkeit zukünftig anhand des Grades der Selbstständigkeit bei der Alltagsbewältigung sowie der Notwendigkeit personeller Unterstützung gemessen werden. Anstatt der bisherigen drei Pflegestufen wird das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ab 2017 in fünf Pflegegraden gemessen. Bis dahin muss die Anpassung der Vergütungen in stationären Einrichtungen abgeschlossen sein.

Da sich die Vergütung in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch an den Pflegestufen orientiert, zieht die Umstellung auf die Pflegegrade eine umfassende Anpassung der Vergütungen in stationären Einrichtungen nach sich. Zudem müssen durch die Einführung des sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) die Vergütungssätze angepasst werden. Der EEE stellt sicher, dass zukünftig die finanziellen Belastungen für alle Bewohner einer Pflegeeinrichtung unabhängig vom Pflegegrad des Bewohners gleich hoch sind. Das ist insbesondere sozialpolitisch begrüßenswert, weil damit ein Wechsel in einen höheren Pflegegrad ab 2017 nicht mehr mit einem höheren Eigenanteil der Pflegebedürftigen verbunden ist.

Infolge dieser Änderungen stehen die Vertragspartner auf Landesebene, also die Verbände der Pflegekassen und die Einrichtungen bzw.  deren Träger, vor der großen Herausforderung, Pflegesätze für etwa 12.500 vollstationäre Pflegeeinrichtungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die Umstellung muss spätestens bis zum 1. Januar 2017 abgeschlossen sein. Gleiches gilt für die bis dato ebenfalls an den Pflegestufen orientierten Personalschlüssel.

Um eine zügige und effiziente Überleitung der Pflegesätze und Personalschlüssel sicherzustellen, hat der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gemeinsam mit dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), der bundesweit gut ein Drittel der stationären Einrichtungen vertritt, Empfehlungen zur vertraglichen Umsetzung des PSG II veröffentlicht. Die Empfehlungen beinhalten Formeln zur Neuberechnung von Pflegesätzen und Personalschlüsseln, die auf Landesebene als Grundlage für abgestimmte Verfahren der Vertragspartner zur vertraglichen Überleitung herangezogen werden können. Mit den Formeln können Pflegesätze und Personalschlüssel unter Einbeziehung vorab verhandelter Zuschläge oder Personalverbesserungen transparent umgerechnet werden.

Mit den gemeinsamen Empfehlungen geben vdek und bpa einen wichtigen Impuls für eine zügige vertragliche Umsetzung des PSG II und kommen damit einem wichtigen Anliegen der Politik nach. Auch wenn sich die Vertragspartner in den Ländern auf personelle Verbesserungen in stationären Einrichtungen verständigen, greifen die Empfehlungen mit den einschlägigen Umrechnungsformeln. Vor der Umrechnung muss Personalmehrbedarf aber auch belegt, nachgewiesen und dann vereinbart werden. Personalmehrbedarf nach dem „Gießkannenprinzip“ geltend zu machen, ist ganz sicher nicht zielführend. Denn auf lange Sicht bleibt es weiterhin die wichtigste und zugleich schwierigste Aufgabe der Pflegesatzverhandler, einerseits notwendigen Personalbedarf finanziell für die Einrichtungen abzusichern und andererseits die Pflegebedürftigen vor einer zu hohen Selbstbeteiligung zu schützen.

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