Geringfügige Beschäftigung und die Geringfügigkeits-Richtlinie

Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) bilden die Grundlage für die Beurteilung von Minijobs. Sie sind in aktualisierter Fassung mit Datum vom 14.12.2023 von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bekanntgegeben worden und gelten spätestens ab 01.01.2024.

Insbesondere sind folgende Tatbestände zu beachten:

  • Ablösung der starren Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520 Euro (vormals 450 Euro) durch eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn seit dem 01.01.2022 (Anmerkung: Im Jahr 2024 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 538 Euro.).
  • Beschränkung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr. Bis zum 30.09.2022 galt nach den Geringfügigkeits-Richtlinien im Rahmen der Auslegung in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts als zulässig.
  • Änderung des maßgebenden Arbeitsentgelts für die Prüfung einer berufsmäßigen Beschäftigung in Anlehnung an die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze
  • Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023 galten Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat. Sie blieben grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30.09.2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge bis zum 31.12.2023 für diesen Personenkreis weiterhin anzuwenden. In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt.

Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 26.05.2021 (BGBl I S. 1170) wurde mit § 132 SGB IV eine Übergangsregelung eingeführt, mit der für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 höhere Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen für die kurzfristige Beschäftigung galten.

Verlautbarung vom 31.05.2021 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen

Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 01.03.2021 bis 31.10.2021. Seit 01.11.2021 gelten wieder uneingeschränkt die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien.