Geringfügige Beschäftigung und die Geringfügigkeits-Richtlinie
Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) bilden die Grundlage für die Beurteilung von Minijobs. Sie sind in aktualisierter Fassung mit Datum vom 05.01.2026 von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bekanntgegeben worden und gelten ab 01.01.2026 bzw. in Bezug auf die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung ab 1. Juli 2026.
Insbesondere sind folgende Tatbestände zu beachten:
- Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025, BGBl. I Nr. 268) und gleichzeitige Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2026 auf 603 Euro sowie ab 1. Januar 2027 auf 633 Euro (Bundesanzeiger, BAnz AT 20.11.2025)
- Erweiterung der Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb ab 1. Januar 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG vom 22. Dezember 2025, BGBl. I Nr. 355)
- Möglichkeit der einmaligen Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume auf Antrag und Dokumentation in den Entgeltunterlagen (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG, BGBl. I Nr. 355)
- Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26 und § 26a EStG von 3.000 Euro bzw. 840 Euro auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. I Nr. 363)
Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 26.05.2021 (BGBl I S. 1170) wurde mit § 132 SGB IV eine Übergangsregelung eingeführt, mit der für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 höhere Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen für die kurzfristige Beschäftigung galten.
Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 01.03.2021 bis 31.10.2021. Seit 01.11.2021 gelten wieder uneingeschränkt die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien.