Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Bürgergeld
Seit dem 01.01.2023 ersetzt das Bürgergeld sowohl das Arbeitslosengeld II als auch das Sozialgeld. Mit der begrifflichen Änderung sind keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Änderungen verbunden. Bezieher von Bürgergeld unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beiträge in der Krankenversicherung werden auch 2026 vom 0,2155-fachen der monatlichen Bezugsgröße und in der Pflegeversicherung vom 0,2266-fachen der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Im Jahr 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 EUR.
Für die Bezieher von Bürgergeld werden im Übrigen auch Beiträge nach dem durchschnittlichen Beitragssatz nach § 242a SGB V (2025: 2,9 %) erhoben. Der Grundbeitrag wird nach dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % bemessen.
Dadurch ergeben sich für 2026 folgende Beiträge:
Beitrag zur Krankenversicherung
Grundbeitrag = 119,32 EUR
Zusatzbeitrag = 24,72 EUR
gesamt = 144,04 EUR
Beitrag zur Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung gilt ab dem 01.01.2026 ein Beitragssatz von 3,6 %. Damit ist ein Betrag von 32,26 EUR zu zahlen.
Diese Bemessungsgrundlagen gelten bundeseinheitlich.
Als Grundlage für eine einheitliche Rechtsanwendung im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag mit dem Datum vom 04.12.2015 ein gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II herausgegeben. Hiernach ist auch über den 31.12.2022 hinaus für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Bezieher von Bürgergeld zu verfahren, wie es ein weiteres Rundschreiben vom 20.12.2022 definiert. Beide Rundschreiben finden Sie hier:
Stand: 20.12.2022