Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Bürgergeld
Ab dem 01.01.2023 ersetzt das Bürgergeld sowohl das Arbeitslosengeld II als auch das Sozialgeld. Mit der begrifflichen Änderung sind keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Änderungen verbunden. Bezieher von Bürgergeld unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beiträge in der Krankenversicherung werden auch 2024 vom 0,2155-fachen der monatlichen Bezugsgröße und in der Pflegeversicherung vom 0,2266-fachen der monatlichen Bezugsgröße berechnet.
Für die Bezieher von Bürgergeld werden im Übrigen auch Beiträge nach dem durchschnittlichen Beitragssatz nach § 242a SGB V (2024 = 1,7 %) erhoben. Der Grundbeitrag wird nach dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % bemessen.
Dadurch ergeben sich für 2024 folgende Beiträge:
Beitrag zur Krankenversicherung
Grundbeitrag = 106,65 EUR
Zusatzbeitrag = 12,95 EUR
gesamt = 119,6 EUR0
Beitrag zur Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung ist zu berücksichtigen, dass zum 01.07.2023 eine Beitragssatzanpassung stattgefunden hat. Bis zum 30.06.2023 war ein Beitrag in Höhe von 23,46 EUR zu zahlen. Vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 beträgt dieser 26,16 EUR. Ab dem 01.01.2024 gilt ein Betrag von 27,24 EUR.
Diese Bemessungsgrundlagen gelten bundeseinheitlich.
Als Grundlage für eine einheitliche Rechtsanwendung im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag mit dem Datum vom 04.12.2015 ein gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II herausgegeben. Hiernach ist auch über den 31.12.2022 hinaus für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Bezieher von Bürgergeld zu verfahren, wie es ein weiteres Rundschreiben vom 20.12.2022 definiert. Beide Rundschreiben finden Sie hier:
Stand: 20.12.2022