Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Bürgergeld
Ab dem 01.01.2023 ersetzt das Bürgergeld sowohl das Arbeitslosengeld II als auch das Sozialgeld. Mit der begrifflichen Änderung sind keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Änderungen verbunden. Bezieher von Bürgergeld unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beiträge in der Krankenversicherung werden auch in 2023 vom 0,2155fachen der monatlichen Bezugsgröße und in der Pflegeversicherung vom 0,2266fachen der monatlichen Bezugsgröße berechnet.
Für die Bezieher von Bürgergeld werden im Übrigen auch Beiträge nach dem durchschnittlichen Beitragssatz nach § 242a SGB V (2023 = 1,6 %) erhoben. Der Grundbeitrag wird nach dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % bemessen. Dadurch ergibt sich ab 01.01.2023 folgender Beitrag:
Beitrag zur Krankenversicherung
Grundbeitrag = 102,43 EUR
Zusatzbeitrag = 11,71 EUR
gesamt = 114,14 EUR
Beitrag zur Pflegeversicherung
23,46 EUR
Diese Bemessungsgrundlagen gelten bundeseinheitlich.
Als Grundlage für eine einheitliche Rechtsanwendung im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag mit dem Datum vom 04.12.2015 ein gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II herausgegeben. Hiernach ist auch über den 31.12.2022 hinaus für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Bezieher von Bürgergeld zu verfahren, wie es ein weiteres Rundschreiben vom 20.12.2022 definiert. Beide Rundschreiben finden Sie hier:
Stand: 20.12.2022