Altersteilzeit – Beitragssatz zur Krankenversicherung

Mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) wurde ein Instrument geschaffen, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Dies wird durch Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, wenn die Altersteilzeit spätestens am 31.12.2009 angetreten worden ist und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die Altersteilzeit für diese Personen wird durch besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen flankiert. Für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2009 die Altersteilzeit angetreten haben, gibt es zwar keine Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit mehr, gleichwohl greifen weiterhin diese sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu den Altersteilzeitregelungen. Diese können dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 02.11.2010 zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes entnommen werden.

Beitragssatz zur Krankenversicherung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit

Häufig stellt sich die Frage, welcher Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden ist.

Ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden, besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit für diese Arbeitnehmer während der Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch. Scheidet der Versicherte nach dem Ende der Beschäftigung nicht aus dem Erwerbsleben aus, so lebt mit dem Ende der Beschäftigung der Krankengeldanspruch auf und die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht fort. Der Krankengeldanspruch ergibt sich aus §§ 44 und 46 SGB V und nicht daraus, welcher Beitragssatz gezahlt worden sei (LSG Berlin-Brandenburg v. 29.09.2014 – L 9 KR 389/12). Daher hat der GKV-Spitzenverband beitragsrechtlich festgelegt, dass in diesen Fällen während der Freistellungsphase stets der allgemeine Beitragssatz anzuwenden ist (Niederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 17.06.2015, TOP 2).

Nur dann, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach der Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden.