Beitragsabschläge für Eltern

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. April 2022 festgestellt, dass im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt werden, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsaufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hält daher eine weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten.

Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgesehen. Danach werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Damit wird wirtschaftlicher Aufwand der Kindererziehung für einen Zeitraum berücksichtigt, in dem dieser typischerweise anfällt. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz; sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft.

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Für die Anerkennung der Elterneigenschaft von Adoptiveltern und Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten (siehe Merkblatt). Berücksichtigungsfähig sind Kinder dieser Eltern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Als berücksichtigungsfähig gelten somit auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind.

Ab dem 01.07.2023 ist für Eltern mit einem Kind der allgemeine Beitragssatz von 3,4 Prozent maßgebend. Der neue Beitragsabschlag gilt ab dem zweiten Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte. Dies führt zu gestaffelten Beitragssätzen jeweils anstelle von 3,4 Prozent bei Eltern mit:

  • zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Beitragssatz 3,15 Prozent
  • drei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Beitragssatz 2,9 Prozent
  • vier berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Beitragssatz 2,65 Prozent
  • fünf berücksichtigungsfähigen Kindern und mehr beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.