Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Kinderlose Mitglieder haben in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent (bis 30.06.2023: 0,35 Prozent) zu zahlen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ausgenommen sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden. Ferner sind Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ausgenommen. Der Beitragszuschlag ist nicht nur aus dem Arbeitsentgelt einer Beschäftigung, sondern auch aus den sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezug/Betriebsrente) zu erheben.

Für die Zuschlagpflicht spielen die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, keine Rolle.

Wird die Elterneigenschaft nachgewiesen, ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen.

SPV - Beitragssätze und Beitragszuschlag für Kinderlose von 1995 bis 1.7.2023

SPV - Beitragssätze und Beitragszuschlag für Kinderlose von 1995 bis 1.7.2023