Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)
Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) soll insbesondere die hausärztliche Versorgung gestärkt und der Zugang von Patientinnen und Patienten zur ambulanten medizinischen Versorgung verbessert werden. Im Mittelpunkt stehen die Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen sowie neue Vergütungsregelungen für die kontinuierliche Betreuung chronisch erkrankter Menschen und die Vorhaltung hausärztlicher Versorgungsangebote. Daneben enthält das Gesetz Erleichterungen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln und Änderungen beim Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel nach sexueller Gewalt.
Das Gesetz wurde am 30. Januar 2025 vom Bundestag beschlossen, am 25. Februar 2025 ausgefertigt und am 28. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es trat überwiegend am 1. März 2025 in Kraft. Eine Regelung zur Arzneimittelversorgung gilt rückwirkend seit dem 2. Dezember 2024.
Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung
Ein zentraler Bestandteil des GVSG ist die Aufhebung der bisherigen Honorarbudgetierung für die allgemeine hausärztliche Versorgung. Hausärztliche Leistungen einschließlich entsprechender Hausbesuche werden seit dem 1. Oktober 2025 grundsätzlich vollständig zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet.
Damit entfallen für diese Leistungen die bisherigen mengenbegrenzenden Regelungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Krankenkassen müssen die erbrachten und anerkannten Leistungen vollständig vergüten. Die Neuregelung soll die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hausärztlicher Praxen verbessern und Anreize zur Aufnahme weiterer Patientinnen und Patienten schaffen.
Neue Versorgungs- und Vorhaltepauschalen
Das GVSG sieht zwei neue Vergütungselemente für die hausärztliche Versorgung vor.
Mit einer Versorgungspauschale soll die kontinuierliche Betreuung erwachsener Patientinnen und Patienten mit bestimmten chronischen Erkrankungen vergütet werden. Sie richtet sich an Versicherte, die dauerhaft auf bestimmte Arzneimittel angewiesen sind, jedoch keinen intensiven Betreuungsbedarf haben. Die Pauschale soll über mehrere Quartale abgerechnet werden können, ohne dass dafür regelmäßige Praxisbesuche allein aus Abrechnungsgründen erforderlich sind.
Eine zusätzliche Vorhaltepauschale soll hausärztliche Praxen unterstützen, die bestimmte Anforderungen der Grundversorgung erfüllen. Dazu zählen beispielsweise Haus- und Pflegeheimbesuche, bedarfsgerechte Öffnungszeiten, die Versorgung einer Mindestzahl an Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung der Telematikinfrastruktur.
Die konkrete Ausgestaltung der Pauschalen erfolgt durch den Bewertungsausschuss der gemeinsamen Selbstverwaltung.
Verbesserungen bei Hilfsmitteln und weiteren Leistungen
Das GVSG erleichtert Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen den Zugang zu bestimmten Hilfsmitteln. Wird die Versorgung im Rahmen einer Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum oder einem spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum ärztlich empfohlen, wird die Erforderlichkeit des Hilfsmittels unter bestimmten Voraussetzungen vermutet. Das soll das Bewilligungsverfahren vereinfachen.
Darüber hinaus wird der Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel für Versicherte nach sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung erweitert. In diesen Fällen entfällt die bisherige Altersbeschränkung für die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Eine weitere Regelung verlängert die Übergangsfrist für bestimmte Produkte zur Wundbehandlung von 48 auf 60 Monate.
Änderungen gegenüber den ursprünglichen Gesetzentwürfen
Das GVSG war ursprünglich als umfassendere Reform der ambulanten Gesundheitsversorgung geplant. Frühere Entwürfe enthielten unter anderem Regelungen zur Einrichtung von Gesundheitskiosken, zur Schaffung von Primärversorgungszentren und zur Förderung regionaler Versorgungsverträge.
Diese Vorhaben wurden im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Auch weitere ursprünglich vorgesehene Änderungen, beispielsweise zur hausarztzentrierten Versorgung und zur Organisation der gemeinsamen Selbstverwaltung, wurden nicht in das endgültige Gesetz übernommen.
Das verabschiedete GVSG konzentriert sich damit im Wesentlichen auf die Reform der hausärztlichen Vergütung und ausgewählte Verbesserungen beim Leistungsanspruch der Versicherten.
Stellungnahmen und Pressemitteilungen des vdek
Stellungnahmen
Pressemitteilungen
vdek-Pressemitteilung vom 12.11.2024 zur Anhörung im Gesundheitsausschuss
vdek-Pressemitteilung vom 06.05.2024 zur Fachanhörung des Referentenentwurfs
vdek-Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum neuen Referentenentwurf
vdek-Pressemitteilung vom 26.03.2024 zum ersten Referentenentwurf