Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz

Vierte Version des GVSG wird zum Fördergesetz für die hausärztliche Versorgung

Mitte April 2024 ist der nunmehr offizielle Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) bekannt geworden. Die in früheren Entwürfen enthaltenen Reformvorschläge wie die Einführung von Gesundheitskiosken, Primärversorgungszentren oder Gesundheitsregionen und eine Förderung von Medizinstudienplätzen wurden gestrichen. Neuer Schwerpunkt wird damit die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung. Ein Überblick.

Hausarzt hört Lunge ab

Änderungen bei der hausärztlichen Vergütung

Neben der Entbudgetierung sollen jahresbezogene Pauschalen, Vorhaltepauschalen und ein Bonus für Versicherte bei Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) eingeführt werden. Zumindest die Entbudgetierung, die in erster Linie zu einer Honorarerhöhung in den sehr gut versorgten Regionen Berlin und Hamburg führen wird, und der Bonus für Versicherte bei einer Einschreibung in die HZV werden die Versorgung nicht besser, aber mit einem mindestens mittleren dreistelligen Millionenbetrag deutlich teurer machen.

Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch Kommunen

Die Gründung von MVZ durch Kommunen zu vereinfachen, kann man gerade vor dem Hintergrund der Diskussion um die Beteiligung von Kapitalinvestoren nur begrüßen.

Berichtspflicht der Krankenkassen über die Servicequalität

Da bereits heute die Krankenkassen umfassende Informationen über ihre Servicequalität auf freiwilliger Basis veröffentlichen, muss der tatsächliche Nutzen der geplanten Kennziffern für die Verbraucher:innen in Abhängigkeit von dem entstehenden zusätzlichen Bürokratieaufwand abgewogen werden.

Reform des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

Im G-BA wird den Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrecht eingeräumt. Obwohl eine Ausweitung der Beteiligungsrechte für Pflegeberufe die Legitimität der Entscheidungen des G-BA erhöhen könnte, muss berücksichtigt werden, dass diese Maßnahme auch zu einer Steigerung der Komplexität und Verlängerung der Verfahren beim G-BA führen wird.

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Geringfügigkeitsgrenzen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf 300 Euro je Krankenkasse festzulegen, wie es im Referentenentwurf geplant ist, würde dem grundsätzlichen Auftrag der Krankenkassen auf Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen widersprechen. Der pauschale Wert „je Krankenkasse“ unabhängig von ihrer individuellen Größe wird gerade bei kleineren Krankenkassen zu einer vollständigen Einstellung der Wirtschaftlichkeitsprüfung führen.

Weitere Artikel aus ersatzkasse magazin. (2. Ausgabe 2024)